Kate-Moss-Fotos: 25.000 Euro Lizenzschadenersatz für urheberrechtswidrige Veröffentlichung zum Playboy-Jubiläum

Kate Moss Bilder Playboy

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In einer Entscheidung hat sich das OLG Köln in einem prominenten Fall detailliert zur Berechnungsweise von Lizensschadensersatz geäußert (OLG Köln, Urteil v. 26.2.2021, Az. 6 U 189/19).

Die Klägerin, Inhaber der Lizenz für die Zeitschrift „Playboy“, macht gegen die Beklagte, eine Online-Nachrichtenagentur, nach der Veröffentlichung nach Abschluss eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz geltend.

Ihre Ansprüche stützte sie auf einen Vertrag mit zwei Fotografen von 2013. Zunächst ging es in einer Teilklage um zwei Fotos, später um die Nutzung von elf streitgegenständlichen Lichtbildern. Außerdem nahm die Klägerin die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagte die Fotos bereits vor der geplanten Veröffentlichung in der Sonderausgabe zum 60. Jubiläum des Playboy im Onlineportal der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und den Bildern damit die Exklusivität genommen habe. Der Anreiz zum Kauf der Jubiläumsausgabe und ein Überraschungseffekt seien hierdurch erheblich gemindert gewesen. Es handele sich um außergewöhnliche erotische Bilder des damals 40 Jahre alten Models Kate Moss. Die Kosten des Fotoshootings hätten bei 2,4 Millionen € für 50 Fotos gelegen. Die Klägerin macht Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend.

Minderung wegen Bildserie

Das OLG entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 25.300,00 Euro aus § 97 Abs. 2 UrhG hat. Das Gericht ging von einem durch den Sachverständigen ermittelten Durchschnittswert für Einzelbilder von 5.500,00 Euro aus und minderte diesen Betrag um 15 Prozent, weil es um eine Bildserie ging.

Freie Überzeugung des Gerichts

Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist ausschlaggebend, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist dabei unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen, so das OLG. Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei ist der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten unerheblich

Zum Wert gehören etwa der übliche Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, und eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers. Entscheidend ist gegebenenfalls auch, ob und in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind.

Objektiver Wert entscheidend

Grundsätzlich, so das OLG Köln, sei auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung abzustellen, „so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen“.
Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, könne „auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde“.

Herstellungskosten kein Schadensposten

Die Wertigkeit der im Internet von der Klägerin selbst erstveröffentlichten Fotos seien durch die Nach-Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten nicht ernsthaft vermindert worden, so das OLG Köln weiter. Diese Fotos seien bei der Beklagten zwar kostenlos zugänglich gewesen, hätten jedoch vielmehr „zugleich zur Bewerbung des Printproduktes beigetragen“.

Die bei der Klägerin angefallenen Kosten für die Fotos, rund 48.000 Euro pro Foto, seien für die Bemessung des Lizenzschadens ohne Belang, da es um eine auf wenige Tage begrenzte Zweitverwertung gegangen sei. Für die Vor-Veröffentlichung von Playboy-Bilder könnten weitaus höhere Lizenzgebühren verlangt werden, als für eine Zweitnutzung ohne die besondere Attraktion des Neuen, so ein in dem Verfahren beauftragter Sachverständiger. Die Kosten für die Herstellung der Fotos seien planmäßig über den Verkauf der Magazine gedeckt worden.

Das Urteil des OLG Köln erlaubt es, Lizenzschadenersatz in vergleichbaren Fällen genauer zu berechnen, besonders in solchen Fällen, in denen es um Prominentenfotos geht und die Frage einer Erst- oder Zweitveröffentlichung eine Rolle spielt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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