Lex Google: Die dürfen das…
Der BGH schickte jüngst eine eindeutige Botschaft an die Besitzer von Bildrechten: “Lasst die Suchmaschinen ihre Arbeit machen!” Anlass für den höchstrichterlichen Aufruf: Der Schmuddelbilder-Dienst “Perfect 10” hatte AOL – und darüber hinaus als Dienstbereitsteller auch Google – zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Bezug auf illegale Vorschaubilder aufgefordert.
Die Amerikaner hatten AOL Deutschland verklagt, weil das Unternehmen Elemente der Google-Bildersuche eingesetzt hatte. Solche Thumbnails seien ebenso urheberrechtlich geschützte wie Bilder in höheren Auflösungen. Laden User Bilder illegal hoch und werden diese von der Google-Bildersuche erfasst, dann habe ein Diensteanbieter nicht nur für Unterlassung zu sorgen, sondern auch Schadensersatz zu leisten.
Dies lehnte AOL ab. Das Anzeigen von illegalen Bildern in einer Suchmaschine sei keine Urheberrechtsverletzung. Google und AOL seien zwar Verantwortlich für eine etwaige Löschung, nicht aber im Vorfeld für eine Überprüfung der Zulässigkeit der auf ein Minimum herunter gebrochenen Veröffentlichung von Thumbnails.
Dem schloss sich der BGH mit folgender Begründung an: Es sei die Aufgabe von Suchmaschinen, frei zugängliche Quellen zu scannen und Suchergebnisse darzustellen, ohne diese vorab alle zu prüfen. Von dem Anbieter einer Suchfunktion könne nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.
Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: “Ohne Urheberrechtsverstoß in diesem Fall auch keine Unterlassungs- oder Schadensersatzpflicht.” Für den Kölner Medienrechtler hat das Urteil aber ein kleines “Geschmäckle”, denn andere Webseitenbetreiber haben sich entsprechend der bislang geltenden Rechtsprechung durchaus von der Zulässigkeit der verwendeten Materialien zu überzeugen. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht sogar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Für Google sollen diese strengen Vorgaben nun nach Auffassung des BGH nicht gelten.
Lampmann: “Das ist hier eine Lex Google in Anerkenntnis der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Funktionalität des Internets. Das kann man durchaus kritisch sehen. Man darf gespannt sein, ob die schriftlichen Urteilsgründe, die bisher noch nicht vorliegen, diese Ausnahme nachvollziehbar erklären.”
Arno Lampmann ist Partner der Kölner Medienrechtskanzlei LHR, die 2017 als “Top-Wirtschaftskanzlei” vom Focus ausgezeichnet wurde.
BGH, Urteil v. 21. September 2017, Az. I ZR 11/16