LG Köln: Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei "privatem Bilderklau" 6.000 Euro
In Kenntnis der gesetzgeberischen Bestrebungen zur Deckelung der Erstattungspflicht von Abmahngebühren im außergerichtlichen Bereich hält das Landgericht Köln nach wie vor an der Streitwertbemessung von 6.000 Euro pro begangener “privater” Urherberrechtsverletzung fest (LG Köln, Urteil v. 7.3.2007, Az. 28 O 551/06).
Konkret ging es um “Bilderklau” auf eBay in einem Fall. Das Gericht hat auch zu den Besonderheiten des Eilverfahrens bei Urheberrechtsverletzungen Stellung genommen. Wir fassen die Leitsätze wie folgt zusammen:
1.
Bei der Streitwertbemessung ist das Interesse des Rechteinhabers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte zu berücksichtigen. Die gesetzgeberische Intention des verstärkten Schutzes geistigen Eigentums kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Das Vorliegen einer möglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen vermag nicht zu einer anderen Bewertung zu führen.
2.
Ob der Rechtsverletzer mit der Urheberrechtsverletzung einen Gewinn erzielt hat, ist für die Bemessung des Streitwertes unerheblich.
3.
Die Behauptung, bei der im Rahmen eines eBay-Verkaufs begangenen Urheberrechtsverletzung habe es sich um einen “einmaligen Gelegenheitsverkauf” gehandelt, lässt die Wiederholungsgefahr und damit das Erfordernis der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht entfallen.
4.
Bei Lichtbildern kommt es auf eine “Schöpfungshöhe” nicht an, damit ein Foto Schutz genießt. Lichtbilder sind nach § 72 UrhG immer geschützt.
5.
Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb muss lediglich unter Beifügung jener Anlagen erfolgen, auf die im Verfügungsbeschluss Bezug genommen wird.
Eigentlich nichts Neues. Der Unterlassungsanspruch, nachdem etwa die Benutzung fremder Bilder für alle Zeiten unterbunden werden soll, wird nach wie vor weit höher bewertet, als etwa das so genannte “Lizenschadensinteresse” des Rechteinhabers.
Die Entscheidung lässt aber erahnen, dass sich trotz der geplanten und umstrittenen Neuerungen im außergerichtlichen Bereich auch bei einfachen Urheberrechtsverletzungen bei der Streitwertbemessung im gerichtlichen Verfahren nichts ändern wird. Einfache Urheberrechtsverstöße können Privatpersonen also auch zukünftig teuer zu stehen kommen.
Vor dem Gerichtsverfahren könnte es in Zukunft anders aussehen. Das gilt vor allem, weil das Bundesjustizministerium es vorzieht, den Rechteinhabern außergerichlich den Großteil der Anwaltskosten aufzubürden, statt – wie ursprünglich angekündigt – die Gegenstandswerte “päziser zu regeln” (was immer das heißen soll). Ins Verkehrsrecht übersetzt bedeutet die jetzt geplante Regelung: Nicht der Falschparker, sondern der Abschleppende zahlt.