Makake-Affe mahnt unzulässige Veröffentlichung seiner Fotos ab ("Wir sind doch hier nicht im Urwald")
Der Stern glänzt oft mit guten Fotos und gibt sogar monatlich mit “Stern View” ein Magazin mit vielen schönen bunten Bildern heraus.
Eine Gemeinsamkeit haben alle diese Fotos, nämlich dass sie von Menschen angefertigt wurden. Aber es geht auch anders, wie der Stern berichtet:
Bei einer Fototour im Urwald von Sulawsi, Indonesien, klaute ein Makake dem Fotografen David Slater die Kamera und fertigte einige Fotos an. Der Affe startete ein ca. 15-minütiges Fotoshooting, schnitt viele Grimassen und fotografierte alles, bei nicht bei drei auf dem Baum war, darunter auch sich selbst (siehe oben links).
Die Frage nach den Rechten an den Fotos scheint auf den ersten Blick klar: Der Affe ist Urheber der Fotos und hat auch als Abgebildeter das Recht am eigenen Bild. Würde er sich jedoch, nachdem er durch die Publikation auf stern.de bereits den Ritterschlag für seine Fähigkeiten als Fotograf erhalten hat, gegen die Veröffentlichung und Verbreitung seiner Fotos mit dem üblichen Instrumentarium einer Abmahnung wegen Verstöße gegen Urheber -und Urheberpersönlichkeitsrechte sowie das Recht am eigenen Bild wehren wollen, würde ihm die Tatsache zum Verhängnis werden, dass die Rechtsordnung tierische Urheber rechtlos stellt.
Nach § 2 Abs. 2 UrhG werden nur persönliche geistige Schöpfungen als Lichtbildwerke geschützt, und geistige Schöpfungen kann nur ein Mensch hervorbringen. Wegen § 72 UrhG gilt für Lichtbilder dasselbe. Das KUG, das Gesetz, welches das Recht am eigenen Bild regelt, gilt ebenfalls nur für Menschen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Grundgesetz die Grundrechte, welche Grundlage für das Urheber- und Persönlichkeitsrecht sind, nur Menschen zuerkennt.
Die Rechtsfigur des “Work made for hire”, das also ein Arbeitgeber automatisch Urheber des Werkes seines Arbeitnehmers wird, ist der deutschen Rechtsordnung fremd und dürfe hier auch nicht vorliegen, da der Makake zum einen nicht weisungsgebunden war und zum anderen die Kamera in verbotener Eigenmacht geklaut hatte. Also doch keine Abmahnung. Wäre auch schwierig geworden mit der Mandantenkommunikation.