Amazon-Marketplace: Zur urheberrechtlichen Haftung der Verkäufer

Der Amazon-Marketplace ist ein Ort, in dem eine Auswahl von Produkten unterschiedlicher Händler angeboten wird. Rechtlich stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis der Marketplace-Verkäufer zu den Angeboten steht. Haftet er etwa für die Urheberrechtsverletzungen dieser Angebote als Täter, auch wenn er darauf keinen direkten Einfluss hat?

LG Köln widerspricht OLG München

Das OLG München hatte dies vor sechs Jahren verneint (OLG München, Urteil vom 10.3.2016, Az. 29 U 4077/15). Das LG Köln bejaht dies nun in einem Fall, in dem eine Marketplace-Verkäuferin die Warenbeschreibung eines fremden Amazon-Angebotes eingestellt hatte, in der ein urheberrechtlich geschütztes Bild unerlaubt verwendet wurde (LG Köln, Urteil vom 22.8.2022, Az. 14 O 327/21). Der Rechteinhaber nahm die Verkäuferin auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch – mit Erfolg.

Die Verkäuferin als Täterin

Denn das LG Köln sah es als erwiesen an, dass die Verkäuferin als Täterin für die Urheberrechtsverletzung haftet, weil sie „in ihrem Namen ein bebildertes Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl sie dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht“. Sie muss grundsätzlich damit rechnen, dass in einer Angebotspräsentation Dritter auch Bilder „ohne ausreichende Berechtigung“ verwendet werden. 

Angehängt verfängt

Damit macht sie sich haftbar, auch, wenn sie an der Gestaltung des Angebots keine Änderungsmöglichkeiten besitzt und auch dann, wenn sie versucht – nach erhaltener Abmahnung – das Bild zu löschen. Das könne die „bereits eingetretene Rechtsverletzung nicht beseitigen oder neutralisieren“, führt das Gericht aus. Entscheidend sei, dass sich die Verkäuferin gedankenlos an das Amazon-Angebot „angehängt“ habe. Damit haftet sie auch für die entsprechenden Inhalte, so das LG Köln.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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