Nachlizenzierung – eine angemessene Berechnungsgrundlage zur Bemessung des objektiven Wertes einer Lizenz?

Berechnungsgrundlage Nachlizenzierung

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Im Zeitalter der Digitalisierung ist die Online-Präsentation von Unternehmen gar nicht mehr wegzudenken. Die Digitalisierung schreitet voran, der Wettbewerbsdruck wächst.

Informatiker, Grafikdesigner werden beauftragt – und nun ist sie da, die eigene Webseite.

Auf dieser sollen nicht nur eigene Produkte präsentiert und verkauft, sondern auch potenzielle Kunden zur Filiale gelockt werden. Aber wie findet der Kunde den Weg zur Filiale? Typischerweise werden Online-Stadtpläne zur besseren Orientierung verwendet.

Wer aber unberechtigterweise lizenzierte Kartenausschnitte auf seiner eigenen Webseite nutzt, verletzt das Urheberrecht und schuldet dem Geschädigten den objektiv angemessenen Gegenwert der Lizenz.

Doch kann die Nachlizensierung als angemessene Berechnungsgrundlage dienen?

Dieser Frage hat sich der BGH in seinem Urteil vom 18.06.2020 (Az.: I ZR 93/19) angenommen und festgestellt, dass bei einer Urheberrechtsverletzung die Nachlizensierung keine angemessene Berechnungsgrundlage zur Bemessung des objektiven Wertes der Nutzung darstelle. Wenn die Klägerin nicht beweisen könne, dass ihre Tarife sich auf den Markt durchgesetzt haben, dann seien für die Festsetzung der objektiven Lizenzgebühr branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen.

Online Stadtpläne urheberrechtlich geschützt?

Die Klägerin bietet das Recht zur Nutzung von Stadtplänen gegen Zahlung von Lizenzgebühren an. Ein Beratungsunternehmen hat für seine Webseite Kartenausschnitte der Klägerin übernommen. Eine vorherige Genehmigung der Klägerin oder ein Lizenzvertrag für die Verwendung der Kartenausschnitte zwischen der Klägerin und dem Beratungsunternehmen hat nicht vorgelegen.

Es folgte das, was folgen musste – die urheberrechtliche Abmahnung.

Wie hat das Beratungsunternehmen reagiert? Sie hat zwar eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch wehrte sie sich gegen die Schadensersatzforderung in Höhe von 6480 Euro.

Anknüpfungspunkt Nachlizenzierung – Klägerin verlangt 6480 Euro

Normativer Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Schadensersatzes ist § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG.
Demnach kann ein Schadensersatzanspruch „auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“

Entscheidend ist der objektive Wert der Lizenz. Hierfür hat die Klägerin auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführte Preisliste sowie auf zahlreiche Lizenzverträge verwiesen.

Das Problem? Die meisten vorgelegten Verträge hat die Klägerin erst nach der Abmahnung geschlossen.

Nachlizenzierung als angemessene Berechnungsgrundlage?

BGH: Nein! Warum? Die nachträgliche vereinbarte Lizenzgebühr stelle nicht nur eine übliche Vergütung dar, die die Parteien als Gegenleistung vereinbart hätten. Vielmehr werde mit einer Nachlizenzierung mehr entgolten als nur die einfache Nutzung.

Konkret: Die Nachlizenzierung bilde nicht den wirklichen Marktpreis des Urhebers ab, sondern gelte auch vergangene Verletzungen ab und sei meist höher als üblich, um den entgangenen Gewinn auszugleichen.

Objektiver Wert der Lizenz – wie wird dieser nun ermittelt?

Da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass ihre Tarife sich auf dem Markt durchgesetzt haben, sei für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr erforderlich, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen.

Welche Lizenzgebühren nun als üblich und angemessen anzusehen sind, sei nach Auffassung des BGH – soweit erforderlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – vom Tatgericht zu klären.

Praxistipp

Der BGH hat in seinem Urteil klare Kante gezeigt. Das Urteil hat wichtige Auswirkungen sowohl für den wettbewerbsorientierten Unternehmer als auch für den Lizenzgeber.

Für Unternehmen gilt: Augen auf bei der Verwendung von Kartenausschnitten. Bevor Sie sich dazu entschließen, ihre Webseite mit Kartenausschnitte im Copy-and-Paste-Verfahren zu schmücken, wäre es empfehlenswert, den Urheber vorher anzuschreiben und gegebenenfalls nach einer Genehmigung zu bitten.

Für Lizenzgeber gilt: Verwenden Dritte unberechtigterweise Ihre Kartenausschnitte, so wäre im ersten Schritt eine urheberrechtliche Abmahnung sinnvoll.

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