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Focus Markenrecht
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#Nettogate cont’d: Jung von Matt verklagt Mutter vor dem LG Hamburg, Streitwert 100.000 €

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@ Nichizhenova Elena – Fotolia.com

Wie bereits berichtet, vertritt LHR die Mutter eines der beiden Kinder in dem bekannten (Fernseh-)Werbespot “Kaufmannsladen”. Dort spielen zwei Kinder im Kindergarten, wie der Name bereits sagt, Kaufladen. Der Spot schließt mit dem allseits bekannten “Dann geh´ doch zu Netto!”. So weit, so kreativ.

Allein: Der Spruch stammt ursprünglich nicht aus der Feder hochdotierter Werber, sondern von der besagten Mutter.

Nach einer Bitte um Auskunft, drohte Jung von Matt/SAGA ihr nun mit einer Klage, die jetzt vorliegt.

“Dann geh´ doch zu Netto!” – Eine Erfolgsgeschichte

Ende 2016/Anfang 2017 produzierte Jung von Matt/Saga zusammen mit der Produktionsfirma Markenfilm den (Fernseh-)Werbespot “Kaufmannsladen”, in dem zwei Kinder im Kindergarten, wie der Name bereits sagt, Kaufladen spielen. Dem einkaufenden Jungen sind die Waren jedoch viel zu teuer und er verleiht seinem Ärger darüber deutlich Ausdruck: “Abzocker!”.

Darüber ist das verkaufenden Mädchen natürlich nicht glücklich und fängt an zu weinen. Schlusspunkt des Spots, im Fachjargon “Peak-End Rule” genannt, bildet das empört vorgetragene, nun allseits bekannte “Dann geh´ doch zu Netto!”:

https://youtu.be/sg7kkyGvaSw

Mittlerweile haben die Werbekampagne und der genannte Spruch als deren zentrales Element nationale und sogar internationale Bekanntheit erlangt. Der erste Werbespot “Kaufmannsladen” schaffte es sowohl in das internationale Branchenranking “FeelMore50″ 2017 und bekam 2018 den “Bronze GWA Effie”.

Vor dem Hintergrund dieses Erfolgs wurden in der Folgezeit weitere, ähnliche Werbespots produziert, die ebenfalls ihre Pointe in dem Slogan “Dann geh´ doch zu Netto!” haben. Die Videos im YouTube-Kanal “nettotv” haben Millionen von Aufrufen.

Alles nur geklaut?

Kurz vor Weihnachten 2018 erreichte unsere Kanzlei eine Beratungsanfrage. Es meldete sich die “Erfinderin” des Werbeslogans “Dann geh´ doch zu Netto!”, mit dem der deutsche Verbraucher mittlerweile seit zwei Jahren von Kindern, quengelnden Müttern und sogar vom Weihnachtsmann im Fernsehen, Radio und sogar in Gestalt eines Handy-Klingeltons aufgefordert wird, seine Lebensmitteleinkäufe in einem ganz bestimmten Geschäft zu erledigen.

In den folgenden Beiträgen hatten wir die Details des Sachverhalts und dessen rechtliche Bewertung bereits ausführlich dargestellt:

Der Sachverhalt ist zwischenzeitlich von zahlreichen Medien aufgegriffen worden:

Der außergerichtlichen Bitte an die Beteiligten um Erteilung einer Auskunft über Art und Umfang der Verwendung der auf der Idee “Dann geh´ doch zu Netto!“ beruhenden Werbespots wurde leider nicht entsprochen.

Jung von Matt/SAGA erhebt Klage

Nachdem die Mandantin in einem ersten Schreiben zunächst lapidar auf den Klageweg verwiesen wurde, erreichte unsere Kanzlei am Donnerstag, den 24.1.2019 am späten Nachmittag die Aufforderung von Jung von Matt/SAGA, die Behauptung, Miturheberin am Fernsehspot zu sein, nicht mehr aufrecht zu erhalten, um gerichtliche Schritte zu vermeiden.

Diese gerichtlichen Schritte wurden nun eingeleitet.

Die für Werbespot verantwortliche Werbeagentur Jung von Matt/SAGA  hat unter dem 1.2.2019 die angedrohte Klage gegen die “Erfinderin” des Slogans “Dann geh´ doch zu Netto!” tatsächlich vor dem Landgericht Hamburg erhoben, Az. 308 O 53/19.

Streitwert von 100.000 €

Wie vermutet, versucht die Agentur auch an dieser Stelle ihre wirtschaftliche Überlegenheit gegenüber der Mutter auszuspielen und setzt für die Klage einen “sportlichen” Streitwert von 100.000 € an. Dazu muss man wissen, dass sich nach diesem Streitwert alle Kosten, wie zum Beispiel die Gerichts- und Anwaltskosten richten. Generell gilt: Je höher der Streitwert, umso höher auch die Kosten des Rechtsstreits, die einer Privatperson naturgemäß viel mehr wehtun als einer großen, international tätigen Werbeagentur.

Mit ihrem Klageantrag will die Agentur festgestellt wissen, dass der Mutter ihr gegenüber keine urheberrechtlichen Beteiligungsansprüche im Zusammenhang mit dem Fernsehspot “Kaufladen” oder sonstigen Filmproduktionen, die den Claim “Dann geh´ doch zu Netto!” enthalten, zustehen.

Jung von Matt/SAGA räumt ein: Die Mutter hat den Spruch erfunden

Das Interessante: Jung von Matt/SAGA räumt in der Klageschrift ein, dass die Idee für den Slogan nicht vom hauseigenen und dafür teuer bezahlen Kreativteam, sondern tatsächlich von der Mutter des in dem Spot mitwirkenden Jungen stammt.

Ungefragt und unvermittelt in den Raum geworfen

Rechtliche Erwägungen führten aber dazu, dass die Mutter leer ausgehen müsse: Die “Erfindung” des Claims sei nämlich kein rechtlich relevanter Beitrag zu dem Spot gewesen, weil dieser nicht eigenständig urheberrechtlich schutzfähig sei. Außerdem habe die Mutter den Vorschlag für den Schlusssatz vor allen Beteiligten lediglich “ungefragt und unvermittelt” in den Raum geworfen und sei ansonsten nicht an der kreativen Leistung beteiligt gewesen. Eine Miturheberschaft scheide daher aus. 

Ungeachtet aller rechtlichen Spitzfindigkeiten sicherlich eine interessante Sichtweise, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Claim Dreh- und Angelpunkt des Spots ist und sich in der Werbung teilweise sogar verselbstständigt hat.

Fairness im Urheberrecht

Womöglich ist der vorliegende Fall genau die Konstellation, die dem Gesetzgeber bei Schaffung des “Fairness-Paragrafen“ im § 32 des Urheberrechtsgesetzes vorschwebte: Eine geistige Leistung wird für kleines Geld oder wie im vorliegenden Fall sogar völlig ohne Gegenleistung dankbar übernommen. Wenn sich der erhoffte Erfolg einstellt oder die Erwartungen sogar übertroffen werden und es darum geht, die Beteiligten angemessen zu honorieren, wird diese dann als aufgedrängte “ungefragt und unvermittelt in den Raum geworfene” Belanglosigkeit hingestellt.

Man darf gespannt sein, wie das Landgericht Hamburg den Fall sieht. Die Beklagte hat bis Anfang April Zeit, auf die Klage zu erwidern.

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