Neue Google-Bildersuche empört Künstler und Fotografen: "Google will alles!"
Google hat seine Bilder-Suche In Deutschland aktualisiert.
Nachdem die Änderungen auf der Google-Plattform bereits 2013 in den USA und anderen europäischen Ländern in Kraft getreten waren, ließ sich Google damit für google.de offenbar bis vor kurzem noch Zeit.
Google zeigt ab sofort nicht nur Thumbnails sondern Bilder in voller Größe
Ab sofort zeigt Google nicht nur “Thumbnails”, sondern die Bilder in der originalen Größe an. Das große Bild wird dabei von der Quellseite geladen.
Vorher wurden die gefundenen Bilder zwar auch bereits auf Google angezeigt, allerdings nicht in voller Größe und Qualität. Sie befanden sich verkleinert auf dem google-eigenen Server. Zudem wurde die Quellseite gleichzeitig im Hintergrund geladen und der Suchende damit dazu eingeladen, diese zur Darstellung des Bildes in vollständiger Größe bzw. für weitere Informationen zu besuchen.
“Google will alles!”
Vielen Fotografen und Künstlern ist diese Umstellung ein Dorn im Auge. So zum Beispiel dem Künstler und Internetdienstleister Martin Mißfeld, der seinem Unmut darüber in einem aktuellen Blogartikel Luft macht. Er schreibt:
“Bislang war es so, dass Google beim Klick auf das Thumbnail meine Seite geöffnet hat. So konnte ich bestimmen, in welchem Kontext mein Bild gezeigt wird, welche weiterführenden Informationen dazu ich wichtig finde, unter welchen Bedingungen man das Bild verwenden darf. Und ich konnte mit meiner Seite – wenn auch nur sehr wenig – aber immerhin ein paar Cent verdienen, indem ich Werbebanner eingeblendet habe.”
Das sei jetzt vorbei. Analysen hätten ergeben, dass mit der Änderung ein Rückgang der Besucherzahlen in Höhe von ca. 60 – 80% zu erwarten sei. Für ihn bedeutet das aber nicht nur einen wirtschaftlichen Schaden, er hält das Vorgehen von Google für eine ein “glas-klaren” Urheberrechtsverstoß.
Bereits die alte Google-Bildersuche war rechtlich umstritten
Der Ärger der Urheber über die Änderungen ist mehr als verständlich.
Bereits die alte Form der Bildersuche hatte rechtlichen Streit über die Frage ausgelöst, ob Urheber sich die ungefragte Übernahme ihrer Werke in die Bildersuche tatsächlich gefallen lassen müssen. Die von einer Fotografin eingereichte Klage landete vor dem BGH, der diese in einer viel kritisierten Entscheidung zurückwies (BGH, Urteil v. 29.4.2010, Az. I ZR 69/08 – Vorschaubilder).
Der BGH meinte, dass der Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG, dadurch gerechtfertigt sei, dass die Rechteinhaberin keine technischen Suchmaschinen-Blockaden errichtet hatte, so dass Google davon ausgehen durfte, sie sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche einverstanden.
Der Robots Exclusion Standard ermöglicht es z. B., durch Anlegen einer simplen Textdatei „robots.txt“ mit den Zeilen „User-agent: * Disallow: /“ im Stammverzeichnis der Webseite zu verhindern, dass der Google-Crawler die Seite indiziert. Der freundliche Google-Roboter hält sich nämlich an diesen Standard.
In den Fällen, in denen bereits das Ursprungsbild rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sei, könne Google unter Umständen Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen, so daß Google erst ab Kenntnis für rechtswidrige Inhalte haftete.
Das Argument des BGH, dass wer seine Bilder nicht auf Google sehen wolle, die Suchmaschine ja aussperren könne, stieß auf Kritik. Denn: Keine Indizierung, keine Listung der Bilder. Aber: Natürlich auch keine Besucher.
Ist die neue Bildersuche nun eine tausendfache Urheberrechtsverletzung?
Man kann zu Recht behaupten, dass die neue Bildersuche von Google noch weiter in die Interessen der Fotografen und sonstigen Urheber eingreift, als es die alte Suche ohnehin schon tat. Sie stellt die Bilder in ihrer originalen Größe dar und lädt sie sogar vom Server des Rechteinhabers. Eine regelrechte Unverschämtheit, möchte man meinen.
Wahrscheinlich. Aber ist die neue Bildersuche auch rechtswidrig?
Um das kuriose Ergebnis vorwegzunehmen: Die neue Bildersuche von Google ist nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs noch weniger rechtswidrig, als es die alte Suche war.
Während der BGH in den Thumbnailentscheidungen das Vorgehen Googles noch mit dem Kunstgriff eines “tatbestandsauschließenden Einverständnis” rechtfertigen musste, hat der EuGH mit seiner Entscheidung “Bestwater International” zum Embedding von Inhalten den Weg für viel einschneidendere Maßnahmen geebnet, gegen die sich die Urheber viel weniger wehren können (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348/13).
Danach ist
“die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. l der Richtlinie 2001/29 darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.”
Sprich: Hat ein Urheber sein Werk irgendwo im Internet bereits öffentlich zugänglich gemacht (und das ist in Streitfällen wie diesen ja meist der Fall, sonst hätte das Lichtbild ja seinen Weg nicht in die Google-Bildersuche gefunden), ist ein Verweis auf dieses Werk (und sei es auch mittels Framing oder Deeplinking) keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung.
Dies sogar und gerade dann nicht, wenn Google das Werk nicht selbst speichert, sondern es – unter Verursachung von kostenpflichtigem Traffic – vom Server des Rechteinhaber laden lässt.
Mit einem Eingriff in Verwertungsrechte ist der neuen Google-Bildersuche somit nicht ohne Weiteres beizukommen. Das bedeutet aber natürlich nicht, dass Urheberrechtsinhaber bei einer derartigen Nutzung der eigenen Werke völlig rechtlos gestellt wären. Denn das Urheberrecht gewährt nicht nur wirtschaftliche Verwertungsrechte, sondern auch persönlichkeitsrechtliche Ansprüche.
Das Urheberrecht beantwortet zudem nicht die Frage, ob eine bestimmte Form der Darstellung nicht vielleicht andere Rechtspositionen verletzt, wie zum Beispiel aus dem (allgemeinen) Persönlichkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht.
Insbesondere die jeweilige konkrete Darstellungsform bietet für Maßnahmen gegen Google oder ähnliche Intermediäre und Verwerter durchaus Anhaltspunkte.
UPDATE Februar 2018: Google entfernt “Bild ansehen”-Button
Einer Meldung der Initiative Urheberrecht vom 12.2.2018 zufolge hat sich Google offenbar nach einer Beschwerde mit Getty geeinigt.
Die Bildagentur hatte dem Suchmaschinenriesen vorgeworfen, durch die neu eingeführte Google-Option „Bild ansehen“ bei der Bildersuche massenhaft Bilderklau zu fördern, da die Bilder unabhängig von der Ursprungs-Website in Originalgröße gezeigt werden, und eine Wettbewerbsbeschwerde bei der Europäischen Union erhoben.
Google hat sich daraufhin verpflichtet, diese direkten Fotolinks zu entfernen. Außerdem soll der Urheberrechtsvermerk, wem die Bildrechte gehören, sichtbarer für alle Nutzer platziert werden.
Wir haben uns auf den Schutz von Unternehmen und Persönlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von Urheberrechtsverletzungen gehören, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail. [:]