Online-Inhalte: Löschungspflicht ist nicht gleich Überwachungspflicht

Online-Inhalte: Löschungspflicht

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Eine gerichtliche Entscheidung, die die Pflicht für eine Plattform im Internet enthält, rechtswidrige Inhalte zu löschen, löst nicht zwangsläufig Kontroll- beziehungsweise Überwachungspflichten aus.

Der Betreiber muss das erneute Veröffentlichen der Inhalte nicht notwendigerweise aktiv verhindern.

Die Vorgeschichte

Bereits im Jahr 2015 wurde ein Unternehmen, das eine Internet-Plattform betreibt, zur Unterlassung verurteilt. Grund für dieses Urteil war, dass das Unternehmen es Dritten ermöglicht hatte, Musiktitel auf seiner Plattform öffentlich zugänglich zu machen, die durch das Urheberrecht geschützt waren.

Das Landgericht Hamburg untersagte dem Unternehmen dieses Verhalten in Bezug auf insgesamt zwölf Musiktitel einer Künstlerin. Bei einem Verstoß sollte das Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € zahlen. Grund für die einstweilige Verfügung war, dass das Unternehmen die genannten Musiktitel trotz eines ausdrücklichen Hinweises nicht gelöscht hatte. Das Landgericht Hamburg verhängte nachfolgend einmal ein Ordnungsgeld von 10.000 € wegen zweier Verletzungen der Unterlassungspflicht.

Erneute Veröffentlichung

Einige Zeit später lud ein anderer Nutzer die Lieder erneut hoch. Auf einen Hinweis hin entfernte das Unternehmen die Dateien unverzüglich von seiner Plattform. Dennoch stellte die ursprüngliche Klägerin einen weiteren Antrag auf Ordnungsgeld, da sie die Unterlassungspflicht in drei Fällen erneut verletzt sah.

Die Anträge wurden damit begründet, dass das Unternehmen Kontroll- beziehungsweise Überwachungspflichten verletzt habe. Es habe dafür zu sorgen gehabt, dass die Lieder nicht mehr veröffentlicht werden. In dem Ordnungsmittelverfahren sah die erste Instanz, das Landgericht Hamburg einen Verstoß als gegeben an und verhängte ein weiteres Ordnungsgeld in einer Höhe von 15.000 €. Gegen diesen Beschluss legte das Unternehmen sofortige Beschwerde ein.

Unterlassung konkreter Handlungen

Vor dem Landgericht war die Beschwerde nicht erfolgreich. Das OLG Hamburg sah in dem Handeln des Unternehmens allerdings keinen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht und hob den Beschluss über das Ordnungsgeld auf (OLG Hamburg, Urteil v. 4.10.2017, Az. 5 W 75/16). Nach Ansicht der Richter wurde der Antragstellerin die Verhinderung eines gewissen Erfolgs – die Veröffentlichung der Musiktitel – auferlegt. Eine genaue Bezeichnung der zu unterlassenden Handlung sei jedoch nicht erfolgt.

Ein Unterlassungsantrag muss immer so konkret gefasst sein, dass erkennbar ist welche Handlungen verboten werden sollen, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dasselbe gilt für das auf dem Unterlassungsantrag beruhende Urteil § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Ergibt sich die geforderte Handlung nicht aus dem Verbotsausspruch alleine, ist auf eine Erkennbarkeit abzustellen, die sich beispielsweise aus der gerichtlichen Begründung ergeben kann.

Löschung nicht gleich Überwachung

Mit der Entscheidung des Landgerichts Hamburg wurde das Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, da es die Daten, trotz eines Hinweises auf die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung, nicht entfernt hatte. Das Gericht ging ausdrücklich nur von Verletzungen der Löschungspflicht aus. Im Beschluss hieß es ausdrücklich:

„Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin ausreichend Vorsorge getroffen hat, dass die mitgeteilten Werke nicht erneut über ihren Dienst öffentlich zugänglich gemacht werden, kommt es vorliegend nicht an.“

Feststellungen zu allgemeinen Kontroll- beziehungsweise Überwachungspflichten hätten damit nicht stattgefunden, so die OLG Richter. Deshalb seien solche Pflichten auch nicht mehr vom Verbot erfasst und könnten nicht eingefordert werden. Nach der Auslegung sei nur die Verurteilung zur Einhaltung der Löschungspflicht erkennbar gewesen.

Kleine Unterschiede ganz groß?

Dieser Fall zeigt, dass insgesamt genau auf die Formulierung von Unterlassungserklärungen und Unterlassungtenören geachtet werden muss. Bereits kleine Unterschiede können einen großen Einfluss auf Art und Umfang der Pflichten haben. Nachteilige Formulierungen in Unterlassungserklärungen sollten nach Möglichkeit, unbedingt verhindert werden.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung – in der Regel auf eine Abmahnung –  können bei Verstößen Vertragsstrafen anfallen, die manchmal sogar höher sind, als Ordnungsgelder. Liegt bereits ein Unterlassungsurteil vor, so ist eine dezidierte Betrachtung der Formulierung erforderlich, damit die auferlegten Pflichten eingehalten werden können.

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