Der nunmehr seit 2015 in San Francisco geführte Rechtsstreit zwischen der Tierrechtsorganisation PETA und dem Fotografen David J. Slater scheint nun sein Ende gefunden zu haben.
Dschungel-Selfie wird weltbekannt
Ausgangspunkt des amüsanten Affentheaters war ein im Jahre 2011 entstandenes Selfie des Makaken „Naruto“. Wie die Bezeichnung bereits vermuten lässt, drückte dieser den Auslöser selbst. Zuvor hatte der Tierfotograf David J. Slater seine Kamera im indonesischen Dschungel entsprechend präpariert und die tierischen Anwohner mittels Köder zum Shooting gebeten.
Das Bild erlangte innerhalb kürzester Zeit große Berühmtheit. Nach Ansicht der Tierrechtsorganisation allerdings stehen jegliche Urheberrechte dem Affen selber zu, hatte er das Selfie zuvor ja selbst geknipst. PETA zog in der Folge in Los Angeles vor Gericht, wir berichteten:
Kein Urheberrecht für Tiere
Besagte Klage wurde jedoch im Januar 2016 abgewiesen. Ausschlaggebendes Kriterium für diese Entscheidung war die fehlende Rechtsfähigkeit des Dschungelbewohners: Nach Auffassung des US-Gerichts stehen Tieren keine eigenen Rechte zu, es sei denn, dies sei gesetzlich gesondert geregelt. Für den Fall von Urheberrechten an Fotografien existiere eine solche jedoch nicht. Die Tierrechtsorganisation legte daraufhin vor dem “Ninth Circuit Court of Appeals” in Los Angeles Berufung ein, zog diese aber kurze Zeit später wieder zurück. Laut beider Seiten hatte man sich auf einen außergerichtlichen Vergleich geeinigt. Slater versprach, ein Viertel der Einnahmen an die Erhaltung des Lebensraumes der Affen in Indonesien zu spenden. Wir berichteten hierzu im September vergangenen Jahres:
Berufungsgericht verwirft außergerichtliche Einigung
Das Bundesberufungsgericht in San Francisco erklärte diesen Vergleich jedoch für ungültig: „Naruto“ und dessen Interessen seien für den Vergleich irrelevant gewesen. PETA habe hier primär in Eigeninteresse agiert, demnach könne die Einigung keine Wirksamkeit entfalten. Das Berufungsgericht entschied sich, trotz der Absprache ein Urteil zu fällen. Die Urheberrechte an dem Selfie wurden nun gänzlich dem britischen Fotografen zugesprochen. Argumentiert wurde hier gleichermaßen mit der fehlenden Rechtsfähigkeit des Makaken.
Das Court of Appeal setzte sich hier wohl nicht ohne Grund über die außergerichtliche Einigung hinweg. In einer entsprechenden Erklärung kritisierten die Richter das Verhalten von PETA: Offenkundig habe die Organisation primär eigene Interessen verfolgt, anstatt die des Makaken. Darüber hinaus sei es durchaus bedenklich, dass eine offensichtlich die Niederlage vorhersehende Partei aus taktischen Gründen einen Vergleich anstrebe. Im Lichte des in den USA geltenden “case law” hatte man einen entsprechenden Präzedenzfall mit der Entscheidung bilden wollen.
Ein solches “Hinwegsetzen” des Gerichts über einen Vergleich wäre in Deutschland übrigens nicht möglich. Nach geltendem Prozessrecht haben die streitenden Parteien stets die Hoheit über das Verfahren. Gemessen an diesem wäre es in einem deutschen Gerichtssaal gar nicht erst zu großen Diskussionen zur materiellen Rechtslage gekommen: Ähnlich wie vor dem erstinstanzlichen Gericht in San Francisco wäre eine Klage mangels Prozessfähigkeit des Affen abgewiesen worden.
Slater dürfte nach deutschem Recht wohl Urheber gewesen sein
Aus Sicht des deutschen Urheberrechts ergibt sich zunächst keine andere Bewertung hinsichtlich der Rechtsfähigkeit des Makaken: Urheberrechte können grundsätzlich nur Menschen zustehen. Dass „Naruto“ demnach auch keine Abmahnungen aussprechen kann, liegt auf der Hand. Wir berichteten:
Abgesehen davon dürfte das gezielte Aufstellen und Einstellen der Kamera nebst Auslegung von Ködern als schöpferischer Akt zu sehen sein. Urheber war demnach letztlich Slater. Ginge man theoretisch von einer Rechtsfähigkeit des Makaken aus, lägen die Urheberrechte dennoch bei dem britischen Fotografen.
Werden Fotografien im Zuge automatischer Vorgänge aufgenommen wie dies z. B. bei Auslösung mittels Fernsteuerung, Zeitprogrammierung oder Selbstauslöser, bei Überwachungskameras, bei Aufnahmen wissenschaftlicher Experimente oder bei Satellitenfotos der Fall sein kann, wird dennoch in der Regel eine persönliche Schöpfung vorliegen, weil die Grundeinstellungen, die zum Auslösen der Kamera geführt haben, durch einen Menschen vorgenommen worden sein werden; er ist dann als Lichtbildner anzusehen. Das Kriterium der persönlichen Schöpfung ist damit immer dann erfüllt, wenn ein Mensch für die Fotografie ursächlich gewesen ist (LG Berlin, Urteil v. 30.05.1989, Az. 16 O 33/89– Satellitenfoto).
Die Kamera wurde hier mit der Intention aufgestellt, möglichst spektakuläre Tieraufnahmen zu ergattern. Zwar betätigte der fröhliche Dschungelfreund den Auslöser selbst. Die relevante Schöpfungsleistung lag aber darin, dies gezielt zu ermöglichen. Dies ist letztlich (ohne den ein oder anderen Tierfreund verärgern zu wollen) auf das überlegene Bewusstsein des Fotografen zurückzuführen.