Streaming-Boxen nicht mit EU-Urheberrecht vereinbar
Es hält sich tapfer die Meinung, dass Streaming grundsätzlich legal sei. Gemeint ist das reine Mithören und Mitansehen von Musik und Filmen.
Es dürfte allerdings sogar Laien einleuchten, dass die Wahl des Mediums bei Verletzungen des Urheberrechts nicht grundsätzlich entscheidend ist.
Der Europäische Gerichtshof gewährt den Rechteinhabern mehr Schutz
Ob das Streamen für sich genommen schon eine urheberrechtlich relevante, strafbare Handlung darstellt, ist bisher in der deutschen Rechtssprechung nicht geklärt. Eine richterliche Entscheidung dahingehend steht noch aus. Bislang hatte sich lediglich das Amtsgericht Leipzig in einem der kino.to-Verfahren dahingehend geäußert, dass das Betrachten eines Video-Streams “dem Grunde nach” einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt.
Da die aktuelle Rechtsprechung in dieser Sache allerdings undeutlich ist, freuen sich die Rechteinhaber über den aktuellen Spruch aus Luxemburg ganz besonders. Mit einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Streaming-Boxen hat die Aussage „Streaming ist grundsätzlich legal“ nämlich deutliche Risse bekommen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Abrufen von urheberrechtlich geschützten Filmen und Serien mittels einer Video-Streaming-Box verboten. Verkäufer und Nutzer dieser Boxen verstoßen gegen das Urheberrecht. Konkret verhandelt wurde das Geschäftsmodell des niederländischen Modells „Filmspeler“. Das Gerät konnte an einen Fernseher angeschlossen werden und erleichterte das Auffinden und Organisieren von geschützten Werken – und das komplett ohne Abo-Kosten.
Streaming-Boxen verstoßen gegen EU-Urheberrecht
Der EuGH hat die Rechtswidrigkeit dieser Streaming-Box unter dem Aktenzeichen C-527/15 festgestellt. Der EuGH hat erkannt, dass das Gerät die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht und speziell damit auch geworben wird. Dies ist aber nur mit Genehmigung der Urheber erlaubt. Erschwerend kam hinzu, dass der behandelte Mediaplayer mit Zusatzsoftware auch auf illegal hochgeladene Werke zugreift. Solche Angebote sind von Usern nur mit besonderem Aufwand, besonderem Knowhow und mit besonderem Sicherheitsrisiko auffindbar. Dabei Hilfe zu leisten ist nach Meinung des EuGH ein klarer Verstoß gegen das EU-Urheberrecht.
Die EuGH-Entscheidung wird auch in Zukunft noch öfter zitiert werden. Der Markt für die das Streaming erleichternden Tools und Angebote ist definitiv riesig und für Anbieter äußerst lukrativ.