Tattoos und Urheberrecht: Wem gehört die Körperkunst?

Tattoos und Urheberrecht

@ Grafvision – Fotolia.com

In den USA sind mehrere Verfahren anhängig, die Profisportler wie Eric Bledsoe, LeBron James und der Tätowierer von Mike Tyson mit Sportartikelherstellern und Medienunternehmen aufgrund von unbefugter Vervielfältigung ihrer Tätowierungen führen.

Es soll geklärt werden, wer das Urheberrecht an den Tattoos von bekannten Sportlern besitzt, wenn diese in Filmen oder Videospielen vorkommen. Wie wäre die Lage nach deutschem Recht zu beurteilen? Darüber, ob die auf Haut verewigten Motive selbst urheberrechtlich geschützt sind und wer Rechteinhaber ist, klärt der vorliegende Beitrag auf.

Gerichtsverfahren in den USA

Seit 2016 streiten die Athleten und die Tätowierer vor einem Bundesgericht in New York darüber, wem das Urheberrecht an den Tätowierungen der Athleten gehört, wenn sie in Computerspielen wie «NBA 2K», «Fifa» oder «Madden» vorkommen. Das berichtet das Richmond Journal of Law and Technology in einem Artikel aus dem Jahr 2016.

Das amerikanische Unternehmen Solid Oak Sketches kaufte von den Tattoo-Künstlern die Rechte an verschiedenen Tätowierungen von NBA-Stars. Diese Rechte will die Firma gegenüber dem Hersteller der Videospiele verwerten. Als einer der betroffenen Athleten widersprach der NBA-Star LeBron James der Auffassung von Solid Oak Sketches in Bezug auf den Anspruch auf die kommerzielle Verwertung seiner Tattoos: «Meine Tätowierungen sind Teil meiner Identität. Wenn man mich ohne sie abbilden würde, wäre das keine echte Darstellung meiner Person».

Urheberschutz am Tattoo

Nach deutschem Recht besteht für Tätowierungen in der Regel ein urheberrechtlicher Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werk der bildenden Kunst. Daher stehen dem Tätowierer grundsätzlich die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Werk zu.

Stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten

In § 60 UrhG ist geregelt, dass der Besteller eines Werkes dieses zumindest unentgeltlich und nicht zu gewerblichen Zwecken als Lichtbild beliebig oft vervielfältigen und verwerten darf.

Über diese gesetzliche Regelung hinausgehende schriftliche Vereinbarungen zwischen Tätowierer und Kunde werden in der Regel nicht getroffen. Bleibt für eine konkludente Regelung kein Raum, ist im Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung darauf abzustellen, was die Parteien hypothetisch geregelt hätten. Da eine Tätowierung eine permanente, sichtbare Veränderung des Erscheinungsbildes ist, kann kaum angenommen werden, dass der Tätowierte dauerhaft auf die Möglichkeit zur Verwertung dieses Erscheinungsbildes verzichten will.

Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung wird man also zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Kunden stillschweigend ein sehr weitgehendes Nutzungs- und Verwertungsrecht eingeräumt wird. Dies lässt sich auch damit begründen, dass sonst die grundgesetzlich geschützte Autonomie über den eigenen Körper eingeschränkt werden würde.

Das führt dazu, dass der Kunde sein Tattoo umfassend nutzen und z.B. Bilder und Filmaufnahmen davon veröffentlichen und verbreiten darf. Der Kunde darf sich grds. auch gegen Bezahlung ablichten lassen. Tattoo-Models können also in der Regel ohne Probleme ihrem Beruf nachgehen, wobei der Urheber gem. § 13 UrhG seine Nennung verlangen kann.“

Hierbei gilt es festzuhalten, dass nach der allgemein anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die sogenannte „kleine Münze“ geschützt ist. Hierbei handelt es sich um solche Werke, die gerade noch die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Da an die Schöpfungshöhe sehr geringe Anforderungen gestellt werden, dürfte jedes Tattoo urheberrechtlich geschützt sein.

Tattoo als alleinstehendes Werk

Anders dürfte die Frage nach den Nutzungs- und Verwertungsrechten dann zu beurteilen sein, wenn nur das Tattoo selbst fotografiert wird und der Körper des Kunden nicht mehr zu erkennen ist. Zumindest die gewerbliche Nutzung des Werkes dürfte in diesen Fällen wohl ausgeschlossen sein, da die Belange des Tätowierten an seiner körperlichen Autonomie hinter die Rechte des Tätowierers zurücktreten dürften. So wäre daher die Abbildung des Tattoos alleine ohne Einwilligung des Tätowierers wohl nicht zulässig.

Nutzung im Videospiel ohne eigene Lizenz

Wie ist die Rechtslage, wenn Dritte, z.B. Medienunternehmen Tattoos von bekannten Sportlern in Filmen oder Videospielen abbilden? Wie bereits festgestellt, obliegen die Rechte an dem Tattoo ausschließlich dem Tätowierer, sofern zwischen dem Tätowierten und dem Tätowierer nichts anderes vereinbart ist.

Unwesentliches Beiwerk i.S.d. § 57 UrhG

Eine Abbildung des Tattoos im Videospiel kann aber unter Umständen auch ohne Zustimmung des Tätowierers möglich sein, z.B. im Rahmen des § 57 UrhG als ein “unwesentliches” Beiwerk eines anderen Darstellungsgegenstandes (in diesem Fall eines Videospiels). Das Tattoo ist dann unwesentliches Beiwerk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Handelt es sich um eine auffällige Tätowierung, insbesondere an dauernd sichtbaren Körperstellen wie etwa im Gesicht, und beeinflusst sie den Charakter des Bildes erheblich, kann nicht mehr von einem unwesentlichen Beiwerk ausgegangen werden. Hingegen kann ein Tattoo, das nur flüchtig oder nur teilweise sichtbar ist,  als Beiwerk angesehen werden.

Fazit

Tattoos sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Wird zwischen Tätowiertem und Tätowierer keine ausdrückliche Regelung zu Nutzungs- und Verwertungsrechten getroffen, sind diese anhand der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei wird man zu dem Schluss kommen, dass dem Tätowierten sehr weitgehende Rechte eingeräumt werden. So dürfen Grundrechte und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Tätowierten aus Art. 1 GG & Art. 2 GG nicht außer Acht gelassen werden.

Schließlich sind Tätowierungen fast immer auch ein Ausdruck der Persönlichkeit und des Selbstbestimmungsrechts des Tätowierten. Demgegenüber stehen jedoch die Rechte des Schöpers aus Urheberrecht. Deshalb ist stets eine Abwägung der rechtlichen Interessen im Einzelfall vorzunehmen.

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