Die Urheberkennzeichnung stellt ein elementares Recht des Bildschaffenden dar. Dies spiegelte sich in einem von uns begleiteten Verfahren wieder, in welchem wir für unseren Mandanten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 8.000,00 € durchsetzen konnten. Doch was genau ist unter dem Recht auf Urheberkennzeichnung zu verstehen? Was sind die Folgen einer Verletzung dieses Rechts? Im Folgenden wollen wir ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
Urheberkennzeichnung: Was hierunter zu verstehen ist
Die Urheberkennzeichnung oder auch die Anerkennung der Urheberschaft ist in § 13 UrhG gesetzlich geregelt. Sie gehört zu den elementaren Bestandteilen des Urheberpersönlichkeitsrechts. Zunächst sichert die Vorschrift dem Urheber das Recht, gegen jeden vorzugehen, welcher dem Urheber seine Stellung als solcher ableugnet. Darüber hinaus kann er bestimmen, ob er überhaupt genannt werden möchte und – falls ja – welche Kennzeichnung genau zu verwenden ist.
Die Urheberkennzeichnung folgt aus zweierlei Überlegungen. Zum einem ist sie ein Ausfluss des Persönlichkeitsrechts des Urhebers. Gemeint ist hier das Persönlichkeitsrecht auf Anerkennung der Urheberschaft. Damit verfolgt die Urheberkennzeichnung ein ideelles Interesse.
Zum anderen ist das materielle Interesse zu beachten. Um am Markt bestehen zu können, ist es unabdingbar, dass bspw. die Betrachter eines Bildes, dieses dem Urheber auch zuordnen können. Der damit einhergehende Werbeeffekt ist vor allem für Berufsfotografen, die mit der Fotografie ihr „tägliches Brot“ verdienen, von essentieller Bedeutung.
Denkbare Verletzungshandlungen
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist natürlich dann verletzt, wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Bild nimmt und dieses für sich nutzt, ohne den wahren Urheber zu nennen. Ähnlich verhält es sich, wenn dabei ein falscher Urheber genannt (zumeist der Bildklauer selbst) oder eine missverständliche Urherberkennzeichnung verwendet wird. In diesen Fällen hätte man einen klassischen Fall des Bilderklaus, welcher noch „on top“ mit einer Verletzung des Rechts auf ordnungsgemäße Urheberkennzeichnung einhergeht.
Doch es ist auch eine weitere Konstellation denkbar, nämlich dass das Bild zwar ordnungsgemäß lizenziert wird, der Lienznehmer aber die vereinbarten Nutzungsedingungen (wie etwa diejenigen über die Urheberkennzeichnung) missachtet. Ein Beispiel aus unserer Beratungspraxis: Unser Mandant, ein Berufsfotograf, wurde beauftragt, Bilder für den Kunden anzufertigen. Aufgrund eines länger bestehenden Vertrauensverhältnisses lag ein Lizenzvertrag nur in Form einer mündlichen Abrede vor. Der Kunde zahlte die vereinbarte Lizenzgebühr und stellte die Bilder, wie vereinbart, auf der eigengen Webseite ein. Im Nachhinnein – bei einer Überprüfung – musste unser Mandant jedoch verdutzt feststellen, dass er im Zusammenhang mit dieser Bildnutzung an keiner Stelle als Urheber ausgewiesen wurde.
Solch eine Nichtangabe erweckt bei den Rezipienten regelmäßig den falschen Eindruck, der Verwender des Bildes ist zugleich dessen Urheber. Für den wahren Urheber handelt es sich dabei keinesfalls um eine Bagatelle. Denn soweit man als professioneller Fotograf seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist man auf die Anerkennung der eigenen Urheberscahft und die zutreffende Urheberkennzeichnung existenziell angewiesen.
Folgen von etwaigen Verstößen
1. Unterlassungsanspruch
Sieht man sich als Urheber mit einer Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft konfrontiert, stellt sich die Frage, wie man dagegen vorgehen kann. Zunächst einmal ist es möglich, im Wege der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verlangen. Mit dieser kann erreicht werden, dass eine Nutzung ohne Urheberkennzeichnung künftig unterbleibt.
Die Abmahnung ist, wie erwähnt, auch dann möglich, wenn die Nutzung als solche lizenziert wurde und die Lizenzgebühren entrichtet wurden. Denn dies entbindet den Nutzer nicht von der Pflicht, die vereinbarten Lizenzbedingungen genauestens einzuhalten. Insoweit kann der Urheber gegen etwaige Verstöße ganz normal mit rechtlichen Mitteln vorgehen.
2. Schadensersatz in Höhe von 8.000 €
Des Weiteren steht dem Betroffenen der Weg offen, Schadensersatz zu verlangen. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes hat sich mittlerweile durch die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte bei Fotografien ein Zuschlag von 100 % der Nutzungsgebühr durchgesetzt. Die damit korrespondierenden Vorgaben in den jährlich veröffentlichten “Bildhonoraren” der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bestätigen, dass es sich hierbei um einen angemessenen Richtwert handelt.
In vielen Verfahren sieht man sich in diesem Zusammenhang dem Einwand ausgesetzt, dass die Verdoppelung der durch die Lizenzanalogie ermittelten angemessenen Vergütung eine dem Schadensersatz fremde und damit unzulässige Strafzahlung darstelle. Mit diesem Einwand wurden die Bildklauer auch früher schon kaum gehört. Spätestens nach einer Anfang des Jahres veröffentlichen Entscheidung des EuGH, die von unserem Kollegen Arno Lampmann hier näher erläutert wurde, dürfte er gänzlich an der Relevanz eingebüßt haben.
Wurden die Lizenzen auf Grundlage eines Vertrauensverhältnisses vergeben, ist es häufig nicht möglich, die exakte Vergütung auf Grundlage von entsprechenden Unterlagen zu nachzuvollziehen und den Zuschlag für die unterlassene beziehungsweise falsche oder sonst unzulässige Urheberkennzeichnung sicher zu beziffern. Dies stellt jedoch in der Praxis kein wesentliches Hindernis dar. Denn dem Gericht steht die Möglichkeit offen, die Höhe des Schadensersatzes gem. § 287 ZPO zu schätzen. So kann im Wege der Lizenzanalogie auf die sonstige Vertragspraxis des jeweiligen Urhebers oder auch allgemein auf einschlägige Tarifsätze zurückgegriffen werden.
Als Grundlage können insoweit auch die bereits erwähnten MFM-“Bildhonorare” herangezogen werden. Diese führten im vorstehend erwähnten Beispielsfall dazu, dass wir für unseren Mandanten wegen der an sich lizenzierten, jedoch die Vorgaben zur ordnungsgemäßen Urheberkennzeichnung verletzenden Nutzung der zur Verfügung gestellten Bilder einen Schadensersatz in Höhe von 8.000,00 Euro erstreiten konnten.
Stellen Sie Ihr Licht nicht unter den Scheffel!
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine Verletzung des Rechts auf die Anerkennung der Urheberschaft kein Kavaliersdelikt ist. Neben dem ideellen Interesse, dass einem für seine Arbeit der nötige Respekt gezollt wird, sind es auch die materiellen Aspekte, wie der Werbeeffekt, die eine Rechtsverletzung in diesem Bereich zu einem folgenschweren Eingriff in das Urheberrecht machen.
Des Weiteren soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Nennung des Urhebers auch Dritten die Chance gibt, sich rechtmäßig zu verhalten. Nur so haben diese eine Möglichkeit, den Urheber zu kontaktieren, um dessen Werk ebenfalls rechtmäßig nutzen zu können.
Häufig pflegt man als Bildschaffender ein vertrauensvolles Verhältnis zu seinen Kunden, welches man wegen einer solchen vermeintlichen Lappalie nicht aufs Spiel setzen möchte. Doch stellen Sie ihr Licht nicht unter den Scheffel! Es ist Ihr gutes Recht, als Urheber auf Ihrem eigenen Werk gekennzeichnet zu sein. Hinzu lässt sich oft auch ein vernünftiger Vergleich erreichen, welcher für die erforderliche Klärung sorgt und dabei die Geschäftsbeziehung nicht unbedingt tiefgehend belastet.
Insofern Sie weitere Informationen benötigen, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.