Urheberrechtsabgabe: Online-Marktplätze nicht betroffen

Urheberrechtsabgabe

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Online-Marktplätze sind nicht verpflichtet, eine Urheberrechtsabgabe nach § 54 b Abs. 2 UrhG zu zahlen. Das hat der BGH entschieden (BGH, Urteil vom 10.11.2022 – Az.: I ZR 10/22).

Urheberrechtsabgabe – was ist das?

Es gibt Produkte, die dazu dienen, eine Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zu ermöglichen, ohne dass dies dem Urheber des Werks direkt und konkret bekannt werden kann, weil die Kopie mit Hilfe des Geräts bzw. Speichermediums privat erstellt wird. Um dies auszugleichen, müssen Hersteller solcher Geräte und Speichermedien, die der elektronischen Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken dienen (z.B. DVD-Brenner), eine pauschale Abgeltungszahlung leisten, die so genannte Urheberrechtsabgabe (§ 54 UrhG). Auch Importeure und Händler müssen grundsätzlich diese Vergütung leisten (§ 54 b UrhG).

BGH: Betreiber von Online-Marktplätzen müssen nicht zahlen

Der BGH nimmt in seinem Urteil jedoch Online-Marktplätze aus; es ging in dem zugrundeliegenden Fall um rakuten.de. Online-Marktplätze fallen also nach Einschätzung der Karlsruher Richter nicht unter die Pflicht zur Urheberrechtsabgabe. Der Grund: Sie treten nicht als Händler im Sinne des § 54 b Abs. 1 UrhG in Erscheinung, weil sie selbst keine Kaufverträge über die abgabepflichtigen Produkte abschließen, sondern lediglich die Vermittlung solcher Kaufverträge ermöglichen. Ein kleiner, aber feiner und hinsichtlich der urheberrechtlichen Leistungspflicht entscheidender Unterschied. Auch die Erweiterung des Händlerbegriffs im Urheberrecht auf solche Online-Marktplätze sei, so der BGH, unionsrechtlich nicht geboten. Damit müssen Betreiber von Online-Marktplätzen keine Urheberrechtsabgabe zahlen.

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