US-Gericht: “Embedding” von Fotos bei Twitter kann Urheberrecht verletzen
Zum “Embedding” von Fotos auf Internetseiten hat jetzt ein amerikanisches Gericht entschieden. Das Gericht verfolgte eine sehr strenge Linie und bejahte eine Urheberrechtsverletzung. Wie wäre der Fall in Deutschland ausgegangen?
“The Tom Brady Photo”
In dem vom Federal Court in New York in Sachen Goldman ./. Breitbart zu entscheidenden Fall ging es um “The Tom Brady Photo”.
Das Foto zeigte dabei den namensgebenden Football-Profi Tom Brady mit einigen anderen Personen auf der Straße.
Das Foto wurde von einem Fotografen aufgenommen und in einer Snapchat-Story veröffentlicht. Zahlreiche Nutzer fertigten davon Screenshots an und veröffentlichten diese als Beiträge auf der Plattform Twitter. Einige Nachrichten-Seiten fügten diese Twitter-Beiträge durch “Embedding” in ihre Online-Nachrichten ein.
Das Besondere beim “Embedding” ist, dass die Fotos nicht auf dem eigenen Server gespeichert werden, sondern die Daten eines fremden Servers auf der eigenen Seite eingebettet werden. Gegen dieses Vorgehen wehrte sich jetzt der Fotograf vor Gericht. Er sah sein Recht an den Bildern als verletzt an.
Das “display right” und der “server test”
Im amerikanischen Recht gibt es, wie im deutschen Urhebergesetz, Schutz- und Verwertungsrechte des Urhebers. Das hier betroffene Recht des Urhebers ist das “display right”. Es gibt dem Urheber ein ausschließliches Recht, das Werk öffentlich zu zeigen oder zugänglich zu machen.
Dabei ist es nicht erheblich, ob dies in direkter Form oder durch technische Hilfsmittel geschieht. Die US-Gerichte prüften eine Verletzung bisher meistens nach dem “server test”. Nach diesem Test lag eine Beeinträchtigung immer dann vor, wenn das Werk heruntergeladen und auf einem eigenen Server neu hochgeladen wurde. Von diesem Test wich der US-Richter in diesem Fall ab.
Keine Zwischenspeicherung notwendig
Der Richter besann sich auf juristische Grundfähigkeiten und ging durch Normlektüre und Auslegung an die Regelungen des Urheberrechts heran. Dabei kam er zu einem eindeutigen Ergebnis: Es sei in den Vorschriften keine Notwendigkeit dafür erkennbar, dass die Datei in einer physischen Form im Besitz des Verletzenden sein müsse.
Der “server test” sei daher nicht zielführend. Vielmehr komme es auf eine konkrete aktive Verbreitungshandlung an. Diese könne durch den technologischen Fortschritt auch im “Embedding” eines Bildes liegen. Damit liege eine öffentliche Zugänglichmachung durch die Internetseiten vor und der Kläger sei in seinem “display right” verletzt.
Wie hätte ein deutscher (europäischer) Richter entschieden?
Interessanterweise hatte der BGH vor ca. 4 Jahren einen ganz ähnlichen Fall in Bezug auf das “Framing” oder “Embedding” von Youtube-Videos zu entscheiden und dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hatte daraufhin jedoch im Oktober 2014 – anders als das US-Gericht – entschieden, dass das Framing fremder Youtube-Videos grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.
Nachdem das Landgericht (LG) München die Frage, ob das „Framing“ einen Urheberrechtsverstoß darstellt, noch mit Ja, das Oberlandesgericht (OLG München dann mit Nein und schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Vielleicht beantwortet hatte, schafft nun Luxemburger Richter Klarheit: Das Einbetten von Youtube-Videos mittels eines elektronischen Verweises in die eigene Webseite verstößt nicht gegen das Recht zur öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 der Multimedia-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) (EuGH, Beschl. V. 21.10.2014, Az. C-348/13).
Für die OLG-Richter war seinerzeit ausschlaggebend, dass sich das eingebettete Video nicht in der Zugriffssphäre des Framenden befindet, weil allein derjenige, der das Video ursprünglich auf Youtube einstellt hat, darüber entscheidet, ob es weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleibt oder nicht. Dementsprechend halte der Framende selbst das Video weder zum Abruf bereit noch übermittle er es auf Abruf an Dritte. In seiner Person liege also keine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 UrhG vor (Urt. v. 16.02. 2012, Az. 6 U 1092/11). Der BGH schloss sich dieser Auffassung zwar grundsätzlich an und verneinte ebenfalls eine öffentliche Zugänglichmachung.
Gleichwohl hielten die Bundesrichter es aber für möglich, dass ein über die öffentliche Zugänglichmachung hinausgehendes, im deutschen Recht nicht benanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt sein könnte und legten die Sache daher dem EuGH vor (Beschl. v. 16.05.2013, Az. I ZR I ZR 46/12 Die Realität). Der erteilte diesen Bedenken daraufhin eine entschiedene Absage. Es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn weder ein neues Publikum erschlossen noch eine neue Technik verwendet wird, meinen die Luxemburger Richter.
Beide Kriterien seien im konkreten Fall zu verneinen. Denn sofern und soweit das Werk auf der Webseite, auf welche der Link verweist, frei zugänglich ist, sei davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie die Wiedergabe erlaubt haben, an die Gesamtheit aller Internetnutzer als Publikum gedacht haben.