Verleger werden nicht am Gewinn von Verwertungsgesellschaften für Autoren beteiligt
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Verlage an der Gewinnausschüttung von Verwertungsgesellschaften für Autoren nicht beteiligt werden. Gängige Praxis bis zum Jahre 2016 war ursprünglich, dass diese zumindest einen Teil der Einnahmen erhalten. Der BGH hatte dieses Model jedoch vor zwei Jahren für rechtswidrig erklärt. Das BVerfG hat dieses Urteil nun bestätigt.
Verlag rügt Urteil des Bundesgerichtshofs
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Urteil des BGH gegen die Verwertungsgesellschaft “VG Wort” (BGH, Urteil v. 21.4.2016, Az. I ZR 198/13). Diese hatte zuvor mit einem Autor einen bis dahin regulären Verwertungsvertrag geschlossen. In diesem übertrug der Urheber seine Verwertungsrechte an bereits geschaffenen sowie zukünftigen Werken zur treuhänderischen Wahrnehmung auf die Gesellschaft. Bei der Vergütung der Schriften des Autors sollte auch ein Pauschalbetrag an den Verleger der Texte gezahlt werden. Der Gewinnanteil des Urhebers wurde entsprechend um diesen Anteil gemindert. Ein derartiger Vertrag stellte zu diesem Zeitpunkt alles andere als eine Seltenheit dar. Eine derartige Beteiligung der Verleger am erzielten Gewinn gehörte zur jahrelang gängigen Praxis bei der Vermarktung von literarischen Werken.
Der Bundesgerichtshof setzte diesem Modell jedoch mit benanntem Urteil im Jahr 2016 ein Ende. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei diese Vorgehensweise rechtswidrig, da einzig der Urheber von den erzielten Gewinnen profitieren solle. Die Beteiligung der Verleger sei willkürlich und verstoße damit gegen § 7 UrhG. Diese Vorschrift legt fest, dass dem Urheber die Wahrnehmung der Rechte an seiner Schöpfung grundsätzlich allein zusteht.
Eine Beteiligung des Verlegers sei zwar denkbar, dafür müssten die Verwertungsrechte jedoch im Vorfeld an diesen übertragen worden sein. Regelmäßig sei dies aber nicht der Fall, da eine Abtretung bereits gegenüber der Verwertungsgesellschaft vorgenommen wurde. Auf dieses Prinzip der Vorrangigkeit stützte bereits das OLG München in der Vorinstanz sein Urteil (OLG München, Urteil v. 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12).
Der Bundesgerichtshof orientierte sich bei seiner Entscheidung dabei auch an einem Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil v. 12.11.2015, Az. C 572/13). In diesem Rechtsstreit zwischen dem Multimediariesen Hewlett-Packard und Reprobel, dem belgischen Pendant zur VG Wort, hatten die Richter ähnlich entschieden. HP hatte als Verlag auf einen gerechten Ausgleich bei der Gewinnverteilung gepocht. Der EuGH sprach letztlich jedoch ein Verbot jeglicher Beteiligung von Verlegern an den Einnahmen aus.
Gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs reichte der Verlag nun Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein.
Gesetzgeber bestimmt Umfang des Eigentumsrechts
Das Bundesverfassungsgericht verkündete jedoch, dass die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werde (BGH, Beschluss v. 18. 4. 2018, Az. 1 BvR 1213/16).
Nach Ansicht der Verleger verletzte das Urteil dessen grundrechtlich verankerte Eigentumsfreiheit aus Artikel 14. Nach Ansicht der Richter am BVerfG handele es sich hierbei jedoch um ein sogenanntes normgeprägtes Grundrecht. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Gesetzgeber den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit weitestgehend selbst bestimmen kann. Diesem fällt also die Entscheidungsfreiheit zu, was unter den Begriff des Eigentums gefasst werden kann und was nicht.
Im Falle des Urheberrechts habe man die Verwertungsrechte ausschließlich dem Urheber selbst zusprechen wollen. Eine Ausnahme könne dabei nur im Falle einer zulässigen Abtretung in Frage kommen. Etwaige originäre Leistungsschutzrechte der Verleger ließen sich auf der anderen Seite daher aus dem Urheberrecht nicht herleiten. Auch die jahrelange Praxis der Beteiligung an den Einnahmen begründe keinen entsprechenden Anspruch.
Weitere Anhaltspunkte für die vermeintliche Verletzung der Eigentumsfreiheit habe der Verlag nicht vorbringen können, so die Richter weiter. Die Verfassungsbeschwerde sei insofern nicht hinreichend begründet. Eine derartige Darlegung stellt dabei jedoch eine elementare Zulässigkeitsvoraussetzung dar.