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Was ist ein Foto wert?

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Streitwert Bild Berufsfotograf
Photo by Miha Jan Strehovec on Unsplash

Die Festlegung des Streitwerts ist kein unerheblicher Teil eines Verfahrens.

Zum einen hängt davon im im Zivilprozess die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ab – liegt er unter 5.000 Euro, ist in der Regel das Amtsgericht zuständig, liegt er höher, wird regelmäßig das Landgericht tätig.

Auch, wenn er dabei Ausnahmen gibt, bestimmt also Bedeutung und Wert des Streitgegenstandes die Zuständigkeit. Zudem hängen die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Gebühren für den Rechtsanwalt) vom Streitwert ab.

Das Gericht muss einen Streitwert festlegen

Was ist nun ein angemessener Wert? Gerade bei Verfahren zu immateriellen Rechten ist das eine Ermessenssache. Geht es um einen Bußgeldbescheid, dessen Rechtmäßigkeit der Kläger gerichtlich geprüft wissen will, ist der Streitwert leicht zu ermitteln: er entspricht regelmäßig der Höhe des Bußgelds, denn darum geht es ja. Wenn er nun aber im Verfahren um ein nicht klar bezifferbares Nutzungsrecht an einer Sache geht, muss das Gericht einen Streitwert festlegen. Ist man als Partei mit dem Resultat nicht einverstanden, kann man eine Streitwertbeschwerde einlegen.

OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei Online-Klau eines Profi-Fotos beträgt im Mittel 6.000 Euro

So geschehen im Fall einer unerlaubten Nutzung eines Fotos, den das OLG Frankfurt a.M. zu verhandeln hatte. Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, welcher Streitwert angemessen ist, wenn unerlaubt die Werke eines professionellen Fotografen vervielfältigt werden. Das OLG Frankfurt a.M. meint: Wird ungefragt das Foto eines Berufsfotografen für geschäftliche Zwecke übernommen, liegt der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch in der Regel zwischen 5.000 und 7.000 Euro, im Mittel also 6.000 Euro (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 30.3.2020, Az.: 11 W 8/20).

Begründung für Unter- und Obergrenze

Das ist eine Menge Geld fürs Bild. Zu bedenken ist hierbei jedoch zweierlei: 1. Es handelte sich um das Foto eines Profis. 2. Das Bild wurde für gewerbliche Zwecke genutzt. Andererseits setzt das OLG Frankfurt a.M. eine Obergrenze, weil das Foto selbst „ausweislich des Bildmotivs und seines saisonalen Charakters nicht von besonders hohem ökonomischem Wert“ sei und es keine „Anknüpfungspunkte für eine besonders umfangreiche gewerbliche Nutzung und damit für einen gesteigerten Angriffsfaktor“ gebe.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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