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Focus Markenrecht
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Was kostet das Bild?

Vergütung freiberuflicher Fotografen
Photo by Alexander Wang on Unsplash

Freiberufliche Tätigkeiten geben dem, der sie ausübt, mehr Freiheiten in der Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsumfang als bei einer Festanstellung. Das sind gegenüber einem Angestelltenverhältnis nicht zu leugnende Vorteile.

Die Sache hat jedoch einen Haken: Das Arbeitsentgelt unterliegt einer gewissen Unsicherheit, die Bezahlung ist zudem der Höhe nach nicht festgelegt, sondern Verhandlungssache. Bei dieser Verhandlung setzt sich meist derjenige durch, der sich in der besseren Marktposition befindet.

Das ist in den seltensten Fällen der Freiberufler.

Freiheit und Unsicherheit

Freiheit auf der einen, Unsicherheit auf der anderen Seite – Alltag vieler Freiberufler. Um die Unsicherheit nicht allzu groß werden zu lassen, orientieren sich die Honorare oft an den Einkünften, die festangestellt Tätige bei vergleichbaren Leistungen erwarten dürfen. Dass dies auch für die Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern gilt, die von freiberuflichen Fotografen geschossen wurden, hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil v. 23.7.2020, Az.: I ZR 114/19).

Geregelte Vergütung

Demnach gilt, dass bei der Frage, welche Vergütung für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern von freiberuflich tätigen Fotografen angemessen ist, die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) sowie der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 24. November 2008 herangezogen werden.

Für freie oder feste Fotografen kann die Vergütung seitens der Fotoagentur deswegen ähnlich ausfallen, weil die Interessenlage hinreichend vergleichbar sei, so der BGH. Es kommt also nicht darauf an, ob die Gemeinsamen Vergütungsregelungen und/oder der Tarifvertrag tatsächlich gelten (das ist ja bei Freiberuflern nicht der Fall), sondern ob die Tätigkeit des freien Fotografen dem entspricht, was mit den genannten arbeitsrechtlichen Vereinbarungen für die festangestellten Kollegen geregelt wurde: Die Lieferung von Bildern für die Agentur nach Auftrag.

Wichtiger Schritt in die richtige Richtung

Hier eine verbindliche Orientierung zu geben, um eine angemessene Bezahlung zu ermöglichen, ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Denn immer mehr wird im Bereich des Journalismus (nicht nur bei den Fotografen, sondern auch bei denen, die Texte in unterschiedlichsten Formen liefern) im Rahmen „freier“ Mitarbeit organisiert. Das sollte nicht bedeuten: Frei von fairer Entgeltung der Leistung. Das dankenswerter Weise klarzustellen, ist der bleibende Wert des BGH-Urteils.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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