Wer registriert, haftet mit – Störerhaftung des Domainregistrars
Nicht nur der Inhaber, sondern auch der Registrar einer Internetdomain haftet grundsätzlich als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil v. 15.10.2020, Az.: I ZR 13/19).
Wer im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle (der DENIC) die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain.
Diese Störerhaftung tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt.
Der Registrar, der Dritte im Bunde
Das gilt, so der BGH, zumindest dann, wenn unter der beanstandeten Domain „weit überwiegend“ (was das konkret heißt, bleibt offen) illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Erst dann kommt der Registrar ins Spiel und kann in Haftung genommen werden, obwohl er selbst an der technischen Bereitstellung oder der Zugangsvermittlung nicht beteiligt ist.. Er wird also im Zuge der subsidiären Haftung nachrangig behandelt. Allerdings kann der geschädigte Rechtsinhaber den Betreiber und den Provider auch „überspringen“, wenn er Gründe zu der Annahme hat, bei diesen nicht zum Erfolg zu kommen.
Der Registrar als Störer
Warum aber tritt der Registrar überhaupt als Störer in Erscheinung? Er hat doch eigentlich nichts falsch gemacht. Unmittelbar nicht, mittelbar aber schon. Als Störer kann nämlich bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Und genau das tut derjenige, der eine Domain anmeldet, die rechtswidrig Inhalte anbietet, da die Domain für die Erreichbarkeit dieser Inhalte eine hohe Relevanz hat. Ohne die Handlung des Registrars, die den rechtswidrig dargebotenen Inhalten einen Ort und einen Namen gibt, wären die Verstöße (hier: gegen das Urheberrecht) nicht in dieser Weise begangen worden.
Registrierungsstelle DENIC aus dem Schneider
Es kommen also grundsätzlich drei Akteure als Adressaten eines Unterlassungsbegehrens im Hinblick auf website-Inhalte in Betracht: der Betreiber, der Provider und der Registrar. Die Registrierungsstelle DENIC selbst nimmt der BGH hingegen aus der Schusslinie: Sie arbeite im Interesse aller ohne Gewinnerzielungsabsicht an schnellen und preiswerten Registrierungsprozessen und könne daher nicht derart aufwändige Prüfungen vornehmen bzw. dazu verpflichtet werden.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.