LG Düsseldorf zur Berechnung des Lizenzschadens nach MfM-Tabelle und Prüfungspflichten hinsichtlich der Nutzungsberechtigung
Das Landgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2015, Az.: 12 O 370/14) einmal mehr die MfM-Tabellen zur Bezifferung des Lizenzschadens angewendet und einem Berufsfotografen für die rechtswidrige Nutzung seiner Bilder einen Lizenzschaden in Höhe von 8.350,00 Euro zugesprochen.
Der Sachverhalt
Kläger in dem urheberrechtlichen Verfahren war ein auf Architekturfotografie spezialisierter Berufsfotograf. Dieser hatte sich gegen die Nutzung von fünf seiner Bilder durch den Beklagten auf dessen Webseite gewandt. Der Kläger hatte im Jahr 2008 mehrere Bilder eines Fußballstadions angefertigt und mit einem Bildbearbeitungsprogramm bearbeitet. Diese fünf Bilder hat der Beklagte dann zwischen November 2008 und Mai 2014 auf seiner Webseite öffentlich zugänglich gemacht. Soweit war der Sachverhalt unstreitig.
Der Kläger hatte zudem behauptet, dass er den Architekten des Stadions die Bilder auf einer CD mit einem Inlay übergeben habe. Auf dem Inlay seien die Nutzungsbedingungen des Klägers abgedruckt gewesen, wonach er diesen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht für unternehmenseigene Publikationen übertragen habe. Ebenso sei dort ausdrücklich vermerkt gewesen, dass die Weitergabe an Dritte der Zustimmung des Klägers bedürfe.
Die Übergabe der CD nebst Inlay bestritt der Beklagte mit Nichtwissen. Zugleich behauptete er eine Nutzungsberechtigung, die er von dem Fußballverein ableitete. Der Verein habe die Bilder selbst von den Architekten erhalten, welche ebenfalls entsprechende Vereinbarungen bezüglich der Nutzungsrechte getroffen hätten. Beide hätten dann der Beklagten insoweit die alleinige Nutzungsberechtigung des Klägers verschwiegen. Der Verein habe der Beklagten zudem versichert, dass diese zur Nutzung der Bilder berechtigt sei. Es handelte sich demnach nicht um einen klassischen Fall von “Bilderklau“.
Nachdem die Beklagte außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, musste das Landgericht noch über die verbliebenen Schadens- und Kostenerstattungsansprüche entscheiden.
Anwendung der MfM-Tabelle
Das Landgericht hat dem Kläger wie beantragt einen Lizenzschaden in Höhe von 8.350,00 Euro zugesprochen. Das Gericht ließ dabei offen, ob die streitgegenständlichen Bilder als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG oder um Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG zu qualifizieren seien. Für die Bezifferung der Ansprüche sei eine entsprechende Differenzierung nicht erforderlich.
Angesichts der Qualität der Bilder hielt das Landgericht die direkte Anwendung der MfM-Tabelle für sachgerecht. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 8.350,00 Euro gebe insoweit das wieder, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sei auch wegen der unterbliebenen Urhebernennung ein Zuschlag in Höhe von 100 % gerechtfertigt.
Streitwert 6.000 Euro pro Bild
Wie auch das Oberlandesgericht Köln hält das Landgericht Düsseldorf einen Streitwert für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in Höhe von 6.000,00 Euro pro Bild für angemessen. Bei der Nutzung von fünf Bildern ergebe sich somit ein Gesamtstreitwert von 30.000,00 Euro und damit ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.141,90 Euro für die außergerichtliche anwaltliche Abmahnschreiben.
Landgericht erlegt dem Nutzer umfangreiche Prüfungspflichten hinsichtlich der Rechtekette auf
Der Vortrag der Beklagten, wonach ihr der Fußballverein die Bilder zur Verwendung ausgehändigt und die Nutzungserlaubnis versichert habe, war nicht geeignet, dem Vorwurf der rechtswidrigen Bildernutzung gemäß § 19 a UrhG entgegenzutreten. Das Landgericht vermochte in dem Vortrag nicht zu erkennen, inwieweit dem Verein selbst ein Recht zur Übertragung eines Nutzungsrechts zustand. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, zwischen welchen Personen konkret welche Vereinbarungen getroffen worden seien. Der unsubstantiierte Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten sei daher auch einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
Insoweit falle der Beklagten auch das für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG erforderliche Verschulden zur Last, jedenfalls wegen Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB. Denn die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, die zugesicherte Nutzungsberechtigung seitens des Fußballvereins zu überprüfen. Hierzu führt das Landgericht aus:
Selbst wenn eine entsprechende Zusicherung erfolgt ist, so konnte sich die Beklagte allein auf diese nicht verlassen. Vielmehr hätte sie sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Rechteübertragung bei dem entsprechenden Rechteinhabern vergewissern müssen
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zeigt einmal mehr, dass er Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werks die Einwilligung des Rechteinhabers genau darlegen und im Streitfall auch beweisen muss. Zudem wird weiter deutlich, dass im Urheberrecht an den Verschuldensvorwurf keine hohen Hürden angelegt werden. Im Gegenteil wird bei einer rechtswidrigen Nutzung auch regelmäßig zu Gunsten des Rechteinhabers von einem Verschulden des Nutzers ausgegangen.
Für Nutzer und Lizenznehmer von urheberrechtlich geschütztem Material ist daher ratsam, die von dem Lizenzgeber behauptete Berechtigung zur Einräumung eines Nutzungsrechts zu überprüfen. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem das Nutzungsrecht nicht vom Urheber selbst, sondern nur in Unterlizenz eingeräumt wird. Hierbei sollte sich der Nutzer vorsorglich die Berechtigung des Lizenzgebers selbst nachweisen und gegebenenfalls sich eine Kopie des Nutzungsvertrags mit dem Urheber aushändigen lassen.
Dies kann auch dazu verhelfen, dass der Nutzer den Schaden, den er im Vertrauen auf die Nutzungsberechtigung des Lizenzgebers erlitten hat, in einem Regressverfahren gegen den Lizenzgeber kompensieren kann. Alternativ sollte dem Lizenzgeber, jedenfalls bei berechtigten Zweifeln an der Rechtekette, im Verletzungsverfahren vorsorglich der Streit verkündet werden, so dass das Urteil auch gegen diesen Rechtskraftwirkung entfaltet.