“Der Mitarbeiter [der GVU] traf Feststellungen dazu , welche Programme zum Datentausch auf dem aufgefundenen Rechner installiert waren, erläuterte deren Funktionsweise und beriet die Polizeibeamten dahingehend, dass ‘sich eine Auswertung des PC lohnen würde’.”
Grundsätzlich, so dass Landgericht Kiel, das über den Fall (AZ 37 Qs 54/06, NJW 2006, S. 3224) zu entscheiden hatte, könne sich die Staatsanwaltschaft oder Polizei auch privater Sachverständiger bedienen, solange diese am Ausgang des Verfahrens kein Interesse haben. Diese Unparteilichkeit liegt aber nach Auffassung des Gerichts gerade nicht vor, wenn letztlich eine Organisation mit der Ermittlungsarbeit beauftragt wird, die sich “satzungsgemäß die Verfolgung von Fällen der Produktpiraterie zur Aufgabe gemacht hat“.
Das ist auch gut so: Die Arbeit der Rechteinhaber darf nicht in einer strafrechtlichen Einmischung gipfeln – im Zivilrecht gibt es für die Inhaber der Urheberrechte genug zu tun. Im vorliegenden Fall ging die Zusammenarbeit sogar so weit, dass der Mitarbeiter der GVU gleich eine Strafanzeige fertigte, die “ohne viel weiteres als Abschlussverfügung [der Staatsanwaltschaft] übernommen werden könnte.” (zie)