Das Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11 entschieden, dass Werbetexte in Form von Produktbeschreibungen Urheberrechtsschutz genießen können und bestätigte damit ein am 06.04.2011 verkündetes Urteil des Landgerichts Köln, Az. 28 O 900/10. Via Medien Internet und Recht.
Dieser Schutz wird jedoch nur unter engen Voraussetzungen gewährt.
Gestritten wurde im zugrunde liegenden Fall, über die Veröffentlichungen von nahezu übereinstimmenden (Werbe-)Texten, genauer Produktbeschreibungen, ohne dass eine entsprechende Genehmigung vorlag.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln subsumierten hier unter die Norm des § 2 Abs. 2 UrhG und kamen dabei zu dem Ergebnis, dass die Normvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sahen Sie die erforderliche Schöpfungshöhe als gegeben an.
Produktbeschreibungen können also urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie müssen dann allerdings eine eigene Prägung erhalten, um eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darzustellen. Diese kann sich auch aus dem gestalterischen Aufbau und Stil ergeben, der, durch seine besonderen Eigenarten, vom angesprochenen Adressatenkreis erkannt wird.
Für den Schutz einer Produktbeschreibung innerhalb eines Werbetextes ist es damit notwendig, dass sich diese von anderen Produktbeschreibungen (deutlich) abhebt. Dies wird umso leichter fallen, je länger die Beschreibung wird. Denn auch im besprochenen Urteil wird darauf hingewiesen, dass die Durchschnittsgestaltung fühlbar überragt werden muss.
Nach hiesiger Ansicht werden daher nur stilistisch und inhaltlich herausragende Produktbeschreibungen eine solche schöpferische Höhe erreichen und urheberrechtlichen Schutz genießen. Möglich bleibt es, wie das Urteil zeigt, aber dennoch. Dieses Ergebnis leuchtet auch nach dem Sinn und Zweck des UrhG ein. Sollen doch nur diejenigen Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen, die durch eine schöpferische Eigenleistung und Ideenreichtum eine besondere „Kreation“ darstellen. (cr)
(Bild: © Africa Studio – Fotolia.com)
Das Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11 entschieden, dass Werbetexte in Form von Produktbeschreibungen Urheberrechtsschutz genießen können und bestätigte damit ein am 06.04.2011 verkündetes Urteil des Landgerichts Köln, Az. 28 O 900/10. Via Medien Internet und Recht.
Dieser Schutz wird jedoch nur unter engen Voraussetzungen gewährt.
Gestritten wurde im zugrunde liegenden Fall, über die Veröffentlichungen von nahezu übereinstimmenden (Werbe-)Texten, genauer Produktbeschreibungen, ohne dass eine entsprechende Genehmigung vorlag.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln subsumierten hier unter die Norm des § 2 Abs. 2 UrhG und kamen dabei zu dem Ergebnis, dass die Normvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sahen Sie die erforderliche Schöpfungshöhe als gegeben an.
Produktbeschreibungen können also urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie müssen dann allerdings eine eigene Prägung erhalten, um eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darzustellen. Diese kann sich auch aus dem gestalterischen Aufbau und Stil ergeben, der, durch seine besonderen Eigenarten, vom angesprochenen Adressatenkreis erkannt wird.
Für den Schutz einer Produktbeschreibung innerhalb eines Werbetextes ist es damit notwendig, dass sich diese von anderen Produktbeschreibungen (deutlich) abhebt. Dies wird umso leichter fallen, je länger die Beschreibung wird. Denn auch im besprochenen Urteil wird darauf hingewiesen, dass die Durchschnittsgestaltung fühlbar überragt werden muss.
Nach hiesiger Ansicht werden daher nur stilistisch und inhaltlich herausragende Produktbeschreibungen eine solche schöpferische Höhe erreichen und urheberrechtlichen Schutz genießen. Möglich bleibt es, wie das Urteil zeigt, aber dennoch. Dieses Ergebnis leuchtet auch nach dem Sinn und Zweck des UrhG ein. Sollen doch nur diejenigen Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen, die durch eine schöpferische Eigenleistung und Ideenreichtum eine besondere „Kreation“ darstellen. (cr)