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Verbraucherzentrale mahnt Google wegen „totem Briefkasten“ ab

vbzgoogleWie heise.de berichtet, geht der Verbraucherzentrale Bundesverband aktuell wegen der Nichterreichbarkeit per Email gegen Google vor.

Die Verbraucherschützer monieren, dass eine schnelle, unmittelbare Kontaktaufnahme mit Google über die in dem deutschen Impressum angegebene Emailadresse [email protected] nicht möglich ist.

Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Internetanbieter im Impressum “Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post” auf ihrer Seite “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” machen.

Dies hat Google laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband in ihrem deutschen Impressum nicht getan. Es steht dort zwar die oben genannte Email-Adresse, wenn man jedoch dorthin schreibt, erhält man keine unmittelbare Antwort, sondern eine automatisierte FAQ-Liste sowie Verweise auf Hilfeseiten für verschiedene Google-Dienste.

Diese Email enthält außerdem den folgenden Hinweis:

„Dieses ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich. Vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse [email protected] eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.”

In der Tat stellt man sich unter einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation etwas anderes vor. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Google jetzt jedenfalls deswegen abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Fristsetzung bis Anfang Mai aufgefordert. Mal sehen wie Google reagieren wird.

Die Angelegenheit dürfte auch für “normale” Unternehmer Bedeutung haben, die im Internet der Impressumspflicht unterliegen. Sollte die Verbraucherzentrale mit ihrem Vorgehen gegen Google Erfolg haben, müssten viele ihre Kommunikationspolitik spätestens überdenken.

Erst im November 2012 hat das Landgericht Bamberg  entschieden, dass es nicht genügt, im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben (LG Bamberg, Urteil v. 23.11.2012, Az. 1 HK O 29/12). Zusätzliche Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Impressum sei neben der  Möglichkeit einer Kontaktaufnahme auch, dass eine unmittelbare Kommunikation möglich sei. Diese liege nach Ansicht des Landgerichts nur vor, wenn dem Kunden innerhalb von 60 min auf seine Anfrage geantwortet werde.

Auch wenn das Landgericht diese kurze Zeitspanne nicht begründet und nicht erläutert, ob diese auch für nächtliche Kontaktaufnahmen oder solche am Wochenende gelten soll, zeigt die Entscheidung jedenfalls, dass das Impressum nicht als bloße Formalität verstanden werden darf, sondern vom Betreiber mit Leben gefüllt werden muss. (nh)

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