Ein im Urheberrecht wichtiger Aspekt ist die Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen und führt bei Nichtbeachtung zur Verdoppelung des dem Urheber gemäß § 97 UrhG zustehenden Schadensersatzes. Dies hat das Landgericht Köln, Urteil v. 29.11.2007, Az. 28 O 102/07 jetzt noch einmal klargestellt.
Für das gewöhnliche Mitglied der “copy und paste”-Gesellschaft im Internet bedeutet das ein Dilemma.
Nennt man den Urheber der geklauten Inhalte, so ist es wahrscheinlicher, dass die Urheberrechtsverletzung geahndet wird, man spart aber die Schadensersatzverdoppelung. Nennt man den Urheber nicht, ist die Wahrscheinlichkeit des Entdecktwerdens geringer, es droht jedoch erhöhter Schadensersatz… (la) Zum Urteil