Wie Telemedicus berichtet, hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde der Lehrerin gegen das viel beachtete BGH-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen.
Dies auf einer Seite und ohne Begründung. Das ist zur Entlastung des Gerichts möglich, wenn der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Auf eine Begründung der Nichtannahme kann das BVerfG nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG verzichten.
Interessant ist, dass der Beschluss offenbar schon seit dem 16.08.2010 in der Welt ist und der Telemedicus-Redatkion schon bekannt war, als der Anwalt von spickmich.de davon noch keine Kenntnis hatte.
Dort wird meines Erachtens etwas vorschnell behauptet, dass das “Thema jetzt durch” sei. Jetzt kann nämlich noch der EGMR helfen. Das hat er in anderen Fällen, wie zum Beispiel im “Caroline”-Fall auch schon getan. Im Jahre 2004 wurde damit die gesamte deutsche Rechtsprechung bezüglich Personen der Zeitgeschichte und deren Privatsphäre bis hin zum Bundesverfassungsgericht hinfällig. Die Bundesrepublik Deutschland zahlte Caroline im Jahre 2005 zudem Schadensersatz wegen nicht ausreichenden Schutzes durch die deutschen Gerichte und zusätzlich eine Kostenerstattung. Insgesamt belief sich die Zahlung auf 115.000 Euro.
“Durch” ist da womöglich noch lange nichts. (la)