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Verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung = Freifahrtsschein für Filesharer?

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Nicht selten wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (BVerfG, 1 BvR 256/08, 2.3.2010) zur Vorratsdatenspeicherung als letztes Mittel herangezogen, um sich aus der Verantwortung zu stehlen,  nachdem „erfolgreich“ auf Tauschbörsen urheberrechtlich geschütztes Material „getauscht“ wurde.

Hierbei wird übersehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Datenspeicherung nicht per se für verfassungswidrig erachtet :

“ Zusammenfassend ist eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten in dem vom Gesetzgeber in § TKG § 113a TKG § 113A Absatz I–TKG § 113A Absatz VIII TKG vorgesehenen Umfang unter den gegenwärtigen Umständen nicht von vornherein unverhältnismäßig. Für ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ist allerdings Voraussetzung, dass die Ausgestaltung der Speicherung und der Verwendung der Daten dem besonderen Gewicht einer solchen Speicherung angemessen Rechnung trägt.“

Die Verfassungswidrigkeit der konkreten Ausgestaltung der betreffenden Regelungen bedeutet selbstverständlich nicht, dass grundsätzlich keine Daten gespeichert werden dürften:

Die Ausgestaltung einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung, wie sie in § TKG § 113a TKG vorgesehen ist, unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Datensicherheit, des Umfangs der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. Nur wenn diesbezüglich hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen getroffen sind, ist der in einer solchen Speicherung liegende Eingriff verhältnismäßig im engeren Sinne.“

Siehe hierzu insbesondere auch die abweichenden Meinungen der beteiligten Verfassungsrichter Schluckebier und Eichberger.

Dies vorweg kann nur der Wunsch, im Internet einen (urheber-) rechtsfreien Raum zu schaffen, Vater des Gedanken sein, auch die Providerauskunft nach § 101 Abs.1 bis 4 und 9 UrhG sei verfassungswidrig und die Daten nicht verwertbar.

Dem hat das OLG Köln folgerichtig auch in seiner neusten Entscheidung (Beschluss v. 21.07.10, Az.: 6 W 79/10) eine klare Absage erteilt:

„Fehl geht die Beschwerde aber, soweit sie annimmt, aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (a.a.O.) ergebe sich, dass der Zugriff auf die Telekommunikationsdaten des Beschwerdeführers im Streitfall unzulässig gewesen sei. Rechtsgrundlage der Provider-Auskunft über seine Identität waren nicht die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten §§ 113a und 113b TKG sowie (teilweise) § 100g StPO, sondern – wie im angefochtenen Beschluss zutreffend näher ausgeführt – § 101 Abs. 1 bis 4 und 9 UrhG, wonach Internet-Service-Provider und ähnliche Dienstleister bei offensichtlicher Verletzung eines nach dem UrhG geschützten Rechtes in gewerblichem Ausmaß zur Auskunft über den Nutzer ihrer Dienstleistung zu geben haben und dazu nach richterlicher Anordnung auch Verkehrsdaten verwenden dürfen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Regelung bestehen nicht (Senat, Beschl. vom 13.04.2010 – 6 W 28/10), wie sich bereits aus den auf Auskünfte der Diensteanbieter gegenüber Nachrichtendiensten, Straf- und Ordnungsbehörden bezogenen Gründen des vorgenannten Urteils ergibt, wonach in einem Rechtsstaat auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden darf und die Möglichkeit der individuellen Zuordnung von Internetkontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers ist (a. a. O., Rn. 260). Eines dringenden Verdachts schwerer Straftaten bedarf es insoweit nicht; auch unabhängig vom konkreten Verdacht einer vorsätzlichen Straftat nach §§ 106 ff. UrhG genügt es, dass die Auskunft wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß begehrt wird (vgl. zu diesem der Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14, entlehnten Merkmal auch des § 101 Abs. 2 UrhG BT-Drucks. 16/5048 S. 65; BT-Drucks. 16/8783 S. 50; BT-Plenarprot. 16/155 S. 16318 C, 16320 A, 16321 B; Senat, GRUR-RR 2009, 9 – Ganz anders; MMR 2009, 334 – Die schöne Müllerin; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, NJOZ 2010, 1222 [1223]).“

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