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Ein Verbraucher bestellte bei diesem Händler einen Schreibtischstuhl mit der Bezeichnung „Artus“. Geliefert wurde dieser jedoch mit einer Verpackung geliefert, die einen anderen Artikelnamen, nämlich „Merlin“ aufwies. Auch konkurrierende Händler führten den betreffenden Bürostuhl unter der Bezeichnung „Merlin“.
In dem auf dieser Grundlage eingeleiteten Gerichtsverfahren stellte die Wettbewerbszentrale darauf ab, dass die Werbung mit einer Preisgarantie nur dann zulässig sei, wenn der Werbende aufgrund einer Marktbeobachtung zu der Preisberühmung berechtigt und ein echter Preisvergleich möglich sei. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt gewesen. In Bezug auf den dargestellten Sachverhalt sei eine Vergleichbarkeit schon deshalb zu verneinen gewesen, weil der Online-Händler das Produkt unter einem abweichenden Namen in seinem Sortiment geführt habe.
Das Landgericht Coburg folgte in seiner Entscheidung überwiegend der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es stellte fest, dass die Werbung bereits deswegen unzulässig gewesen sei, weil das werbende Unternehmen aufgrund eigener Marktbeobachtung nicht davon habe ausgehen können, im Preiswettbewerb zur Spitzengruppe zu gehören.
Ob aufgrund der Umbenennung des Produkts noch eine ausreichende Vergleichbarkeit für Kunden vorgelegen habe, komme es daher im konkreten Fall nicht mehr entscheidend an.
Allerdings sei bei einer Online-Werbung mit einer „Best Price Garantie“ grundsätzlich zu beachten, dass die Ware, auf die sich die Preisgarantie bezieht, so klar zu bezeichnen sei, dass ein Interessent ein entsprechendes Vergleichsangebot der Konkurrenz ohne Weiteres auffinden und die Garantie gegebenenfalls einlösen könne. Hierbei sei ein längeres Suchen zumutbar. Schließlich dürfe sich die Garantie naturgemäß nur auf Waren beziehen, die tatsächlich auch von anderen Anbietern geführt werden. (pu)
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