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“Revolution” im Abschlussverfahren? Der BGH enscheidet über Kosten

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Das Abschlussverfahren spielt im gewerblichen Rechtsschutz und im Medienrecht eine wesentliche Rolle. Wegen der regelmäßig vorliegenden Eilbedürftigkeit versucht der Gläubiger meist, seine Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchzusetzen. Eine einstweilige Verfügung ist aber “nur” eine vorläufige Regelung, bis über die Ansprüche des Rechteinhabers rechtskräftig entschieden wurde.

Viele Schuldner sind aber nicht an einem weiteren Verfahren interessiert und geben eine Abschlusserklärung (“AE”) ab, in der sie die eV als rechtskräftige Entscheidung anerkennen. Gibt der Schuldner “freiwillig” keine AE ab, ist der Gläubiger aus prozessualen Erwägungen angehalten, mit einem Abschlussschreiben (“AS”) zur Abgabe einer AE aufzufordern.

Mit dem AS entstehen weitere Kosten, die der Schuldner dem Gläubiger nach den Grundsätzen der GoA zu erstatten hat. Das AS muss dem Interesse des Schuldners entsprechen, also “erforderlich” sein. Dies ist regelmäßig der Fall, da der Schuldner durch eine AE ein weiteres Gerichtsverfahren vermeiden kann. Nach einhelliger Rechtsprechung fehlte es an dem erforderlichen Interesse, wenn der Schuldner z.B. durch Einlegung von Rechtsmitteln zum Ausdruck gebracht hat, dass er die eV nicht anerkennen will. So weit, so klar.

Die Grundsätze zur Erstattung der Kosten dieses Schreibens hat das OLG Düsseldorf jetzt auf den Kopf gestellt und – weil es sich dieser Tatsache bewusst war – die Revision zum BGH zugelassen.

Seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit im Jahre 2011 habe ich gelernt, dass bei der Frage der Erforderlichkeit auf die Sicht des Gläubigers abzustellen ist. D.h. weiß der Gläubiger nicht, dass der Schuldner bereits Rechtsmittel eingelegt hat, steht das der Erforderlichkeit des AS nicht entgegen. Wollte ich also ein kostenpflichtiges AS für meinen Mandanten vermeiden, habe ich den Gegner kurz darüber informiert, dass wir Rechtsmittel einlegen werden. Und das innerhalb der vom BGH bestimmten Zweiwochenfrist.

Diesem für mich allgemein-gültigen Grundsatz hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.3.22 eine Absage erteilt. Entgegen der ständigen Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte hat der 20. Senat geurteilt, dass für einen Erstattungsanspruch nach den Regeln der GoA ausschließlich auf das objektive Interesse des Schuldners abzustellen sei. Ob der Gläubiger vom tatsächlichen Willen des Schuldners Kenntnis hatte, sei irrelevant.

Das OLG Düsseldorf widerspricht der ständigen Rechtsprechung u.a. der OLGs Frankfurt a.M., Hamburg (zuletzt mit Urt. v. 20.1.22) und Karlsruhe und hat die Revision zugelassen.

Im Revisionsverfahren beim BGH wird hier am 09.02.2023 die mündliche Verhandlung stattfinden. Ich werde vor Ort sein und berichten.

Offenlegung: LHR vertritt in dem Verfahren die Klägerin und Revisionsführerin

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