LG Köln zur Aufhebung eines Anerkenntnisurteils

Ein Anerkenntnisurteil muss nicht den Schlusspunkt in einem zivilrechtlichen Verfahren bedeuten. Das Landgericht Köln hat ein Anerkenntnisurteil, das in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erging, aktuell aufgehoben: Es war nicht fristgerecht vollzogen worden (Landgericht Köln, Urteil vom 06.12.2022, Az. 84 O 65/22).

 

Ein Anerkenntnisurteil der 4. Kammer für Handelssachen (LG Köln, Urteil vom 06.07.2022, Az. 84 O 65/22) war nicht innerhalb der Monatsfrist gem. §§ 936, 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vollzogen worden. Das LG Köln entschied, dass es daher ex tunc, also rückwirkend, aufzuheben ist.

Einstweilige Verfügung in Streit um Rechtsdienstleistungsgesetz

In dem Fall warf ein Inkassounternehmen der Verfügungsbeklagten Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit dem seit 2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Das Inkassounternehmen erwirkte als Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte. Diese erkannte in der mündlichen Verhandlung Unterlassungsanträge an, verwahrte sich jedoch gegen die Kostenlast. Die Verfügungsbeklagte gab weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung noch eine Abschlusserklärung ab. Im Rahmen eines Vergleichs einigten sich die Parteien darauf, dass die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden.

Anerkenntnisurteil zugestellt

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erging am 06.07.2022 ein Anerkenntnisurteil, das der Verfügungsbeklagten erst am 11.08.2022 im Parteibetrieb zugestellt wurde. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt richtet sich nach § 195 der ZPO.

Zustellung innerhalb der Frist?

Danach forderte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin per Anwalt auf, auf die in der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Rechte zu verzichten, die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Titel herauszugeben. Die Verfügungsbeklagte berief sich dabei darauf, die einstweilige Verfügung sei nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt worden. Die Verfügungsklägerin berief sich auf das Anerkenntnis.

Anspruch auf Urteilsaufhebung nach § 927 ZPO

Das LG Köln entschied, dass die Antragsteller einen Anspruch aus §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO auf Aufhebung der Urteilsverfügung vom 06.07.2022 haben. Grund sei die Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 1 ZPO. Die Vollziehungsfrist beginne mit Verkündung des Verfügungsurteils und nicht erst mit dessen Zustellung. Die Frist sei im vorliegenden Fall am 06.08.2022 abgelaufen, doch erst am 11.08.2022 habe die Antragsgegnerin den Antragstellern die Urteilsverfügung zugestellt.

Anerkenntnis nur vorläufige Regelung

Für das LG Köln war entscheidend, dass die Verfügungsbeklagte weder eine Unterlassungs- noch eine Abschlusserklärung abgegeben hatte. Sie habe den Rechtsstreit nicht endgültig erledigen wollen, das Anerkenntnis sei vielmehr aus prozesstaktischen sowie aus Kostengründen erfolgt, heißt es in dem Urteil. Das Anerkenntnis stelle lediglich eine vorläufige Regelung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren dar.

Abschlusserklärung für materiell-rechtliche Erledigung notwendig

Ein Anerkenntnis in einem Verfügungsverfahren beschränke sich in der Wirkung grundsätzlich auf den Streitgegenstand des Verfahrens. Es könne selbst bei entsprechendem Parteiwillen den Hauptsacheanspruch nie erfassen. Würde ein Anerkenntnis in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz bindend, wäre das Hauptsacheverfahren sinnlos, so das LG Köln. Dieses hat damit eine bislang strittige und von Gerichten unterschiedlich bewertete Frage entschieden.

Exit mobile version