Wann jemandem ein Schreiben zeitlich zugeht, lernt nicht nur jeder Jura-Studierende gleich im ersten Semester – über den Zeitpunkt des Zugangs gab es auch schon den ein oder anderen Rechtsstreit. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine E-Mail dann als zugegangen gilt, sobald sie auf dem Mailserver des Empfängers verfügbar ist (BGH, Urteil v. 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21).
Der Fall betrifft unternehmerischen und behördlichen Geschäftsverkehr. Hier ist laut BGH entscheidend ist, wann die E-Mail innerhalb der Geschäftszeiten auf dem Mailserver zur Verfügung gestellt wird. Wann die E-Mail dann tatsächlich gesehen oder abgerufen wird, ist demnach unerheblich für die Beurteilung des Zeitpunkts des Zugangs.
Bei Unternehmen und Behörden Zugang bei Eingang
Bei „Geschäftsleuten und Behörden“, so das Urteil, sei während der üblichen Geschäfts- beziehungsweise Bürozeiten mit der Kenntnisnahme und damit mit dem Zugang einer E-Mail unmittelbar nach Eingang der Nachricht in das elektronische Postfach zu rechnen.
Vergleichsabschluss durch unwirksamen Widerruf
In dem Rechtsstreit hatte eine Partei eine E-Mail widerrufen. Die E-Mail enthielt ein Angebot; das Berufungsgericht ging davon aus, dass in einer E-Mail der Klägerin ein Angebot lag, welches ein vorhergehendes Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 150 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) annahm. Dieses Angebot habe die Beklagte konkludent angenommen, indem sie den im Vergleich geforderten Betrag, eine Hauptforderung und Rechtsanwaltskosten, anwies. Da das Vergleichsangebot der Klägerin mit der E-Mail bereits im Sinne des § 130 BGB zugegangen sei, könne eine kurz darauf eingegangene E-Mail keinen wirksamen Widerruf mehr darstellen.
Möglichkeit der Kenntnisnahme entscheidend
Grundsätzlich gilt Folgendes: Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist und in dessen Abwesenheit abgegeben wird, wird, gemäß § 130 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Eine Willenserklärung wird hingegen nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Eine Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Hierbei handelt es sich um ständige Rechtsprechung.
Ab wann abrufbereit im Postfach?
Zum Teil wird angenommen, dass eine E-Mail dem Empfänger unmittelbar in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist. Nach anderer Ansicht geht eine E-Mail dem Empfänger, wenn ein Abruf im geschäftlichen Verkehr erwartet werden kann, an dem Tag zu, an dem sie abrufbereit im Postfach liegt. Nach dieser Ansicht ist maßgeblich, wann der Absender mit einer Kenntnisnahme der E-Mail nach dem üblichen Geschäftsablauf rechnen konnte. Hier wird angenommen, dass ein Abruf von E-Mails spätestens bis zum Ende der Geschäftszeit zu erwarten ist.
Da immer mehr Behörden inzwischen E-Mail-Kommunikation nutzen, sind besonders die Ausführungen in dem BGH-Urteil zum Zugang innerhalb der Bürozeiten von Behörden neu und praxisrelevant.