Verkauf im Fernabsatz mit „Apple App“: Pflichtangaben erforderlich

Die Financial Times Deutschland berichtet heute über ein von uns erstrittenes Urteil des OLG Hamm, nach welchem auch bei einem Verkauf von Waren mittels einer App für das iPhone oder den iPod Touch Händler die gesetzlichen Pflichtangaben erfüllen müssen (OLG Hamm, Az. I-4 U 225/09). Ansonsten droht die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch Mitbewerber.

Gleiches gilt auch für Internetangebote, die für die Darstellung auf mobilen Endgeräten wie Smartphones optimiert sind. Über die Hintergründe haben wir bereits berichtet.

Der Internethandel über Mobiltelefone nimmt rasant zu. Gerade der Verkauf über Apps zum Beispiel für das iPhone scheint damit immer mehr an Bedeutung zu gewinnen. Händler dürfen dabei nicht vergessen, dass sie auch bei dieser Vertriebsform die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten müssen. Wie auch sonst im Internethandel gilt, dass den Verbrauchern die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen klar erkennbar zur Verfügung gestellt werden.

Wer seine Produkte über eine Plattform wie zum Beispiel eBay oder Amazon vertreibt sollte darauf achten, ob diese Plattformen ebenfalls einen mobilen Internetauftritt oder eine App für ein Smartphone anbieten um die Produkte darzustellen. Dabei ist unbedingt zu prüfen, ob die Darstellung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ist dies nicht der Fall, so haftet man für eine (rechts-)fehlerhafte Darstellung der Angebote. Und dies selbst dann, wenn man die fehlerhafte Darstellung überhaupt nicht kannte. (do)

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