Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt (Urteil vom 18. 1. 2007,6 U 134/06) nun entschied.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tester den Händlern unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden. Dann nämlich tritt die so genannte Erschöpfung des § 24 MarkenG nicht ein.
“Die Vorschrift des § 24 MarkenG hat den Zweck, dem Markeninhaber zwar die (markenrechtliche) Kontrolle über den Vertriebsweg der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu entziehen, ihm jedoch die Entscheidung darüber vorzubehalten, ob und wann er diese Ware überhaupt dem freien Vertrieb überlässt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. [2003], § 24 Rdnr. 7 m.w. Nachw.). Im Hinblick auf diesen Normzweck kann in Fällen der vorliegenden Art ein „In-den-Verkehrbringen“ durch die Auslieferung an den Depositär nur dann bejaht werden, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Ware nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht willentlich auf den Depositär überträgt, d.h. ihm ungeachtet der mit der Übergabe verfolgten Intentionen gestattet, mit der Ware nach eigenem Belieben zu verfahren; dies wäre insbesondere bei einer vorbehaltlosen Übereignung der Fall. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.”
Fazit:
Vorsicht beim Angebot von Testern oder unverpackten Parfums. Handelt man dabei “im geschäftlichen Verkehr” kann dies markenrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Und die Schwelle dorthin ist schnell überschritten. (la) Zum Urteil