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Verlag stolpert über Zitate: Landgericht Braunschweig untersagt Verkauf von Loriot-Biografie

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Das Landgericht Braunschweig hat am 16.01.2013 durch Urteil entschieden, dass eine im Münchener Riva Verlag erschienene Biografie über Vicco von Bülow – besser bekannt als Loriot – in ihrer bisherigen Form nicht weiter verkauft werden darf (Urteil v. 16.01.2013, Az. 9 O 1144/12).

Gegen den Verlag geklagt hatte eine Tochter des vor zwei Jahren verstorbenen Künstlers, welche sich auf das von ihr ererbte Urheberrecht berief. Der konkrete Vorwurf war, dass der Verfasser der Biografie – ein gewisser Dieter Lohenbrett – ohne ihre Einwilligung zahlreiche Zitate von Loriot verwendet habe.

Die Anzahl der strittigen Zitate belief sich auf insgesamt 68. Dabei handelte es sich einerseits um Textpassagen aus Loriots Werken, zum Teil aber auch um Interviews, welche Loriot verschiedenen Pressemedien gegeben hatte. In 35 dieser Fälle kam das Gericht zu dem Schluss, dass ein Urheberrechtsverstoß gegeben sei, weil ein schutzfähiges Zitat vorliege, dessen Verwendung weder durch das Zitatrecht nach § 51 UrhG noch durch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt sei. In den übrigen 33 Fällen wies es die Vorwürfe der Erbin hingegen zurück, weil es nach Auffassung des Gerichts entweder bereits an der Schutzfähigkeit des Zitats mangelte oder den Anforderungen des Zitatrechts nach § 51 UrhG genügt wurde.

Diese Entscheidung verdeutlicht sehr anschaulich, dass bei der Verwendung von Zitaten stets größte Vorsicht geboten ist. Denn das Zitatrecht nach § 51 UrhG erlaubt – entgegen einer weit verbreiteten Fehleinschätzung – die Übernahme von Textstellen nicht bereits dann, wenn man diese für schön, lustig oder weise hält, sondern nur in dem Fall, dass sich der Verwender selbst  geistig mit der übernommenen Textstelle auseinandersetzt. Dieses Gebot gilt unabhängig davon, ob man nun seitenweise abschreibt (sog. Großzitat), wie es ohnehin nur in wissenschaftlichen Abhandlungen erlaubt ist, oder ob man lediglich einzelne Sätze übernimmt (sog. Kleinzitat). Setzt man sich nicht geistig mit der übernommenen Textstelle auseinander, muss man stets den Urheberrechtsinhaber um Erlaubnis fragen. Sonst kann man auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Entsprechende Ansprüche bestehen zwar nur, wenn die übernommene Textstelle selbst als persönliche, geistige Schöpfung der Urhebers zu werten ist, jedoch wird diese Schwelle von deutschen Gerichten bewusst niedrig angesetzt.

Der sorgfältige Umgang mit dem Zitatrecht ist im Übrigen nicht nur für Autoren von Relevanz. Gerade Internetseiten, auf denen Waren und Dienste angeboten werden, schmücken sich in zunehmendem Maße mit ausgesuchten Zitaten, um den potentiellen Kunden Weltläufigkeit, Geschmack oder Lebensfreude zu suggerieren. Verzichten diese Seitenbetreiber auf jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem verwendeten Zitat, riskieren sie schnell eine – im Zweifel berechtigte – Abmahnung. (ab)

(Bild: Boulevard-der-stars von Thomas Schmidt (netAction) unter CC-BY-SA)

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