Wie die Kollegen berichten, ist das OLG Saarbrücken (Hinweisbeschluss vom 03.03.2010, Az. 1 U 621/09-167) der Auffassung, ein Verstoß gegen das ElektroG sei nicht “erheblich” im Sinn des § 3 UWG und daher auch kein unlauterer Wettbewerb, der Unterlassungsansprüche auslöst.
Gerichte, die in der Vergangenheit zum gleichen Ergebnis kamen, hatten dies zu Anfang damit begründet, dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG nicht vorliege. Eine Vorschrift wie etwa § 6 Abs. 2 ElektroG – die zentrale Registrierungspflicht – sei keine Vorschrift, die zumindest auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Registrierung habe nur umweltpolitischen Charakter ohne Bezug zum Marktverhalten der Beteiligten. Das Gesetz verfolge, wie sich in § 1 ElektroG entnehmen lasse, nur abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Ziele und wettbewerblich allenfalls die Verminderung staatlichen Verwaltungsaufwandes durch Deregulierung und Beleihung einer privatwirtschaftlich organisierten gemeinsamen Stelle, der Stiftung EAR.
Dies sahen aber zahlreiche Wettbewerbskammern nach und nach anders, so dass die gegenteilige Auffassung, dernach Verstöße gegen das ElektroG in der Regel auch Wettbewerbsverstöße sind, die Oberhand gewonnen hat.
Das OLG Saarbrücken hat nun eine Argumentation gefunden , dennoch bei seiner Auffassung zu bleiben: ElektroG als wettbewerbsrechtliche Verhaltensvorschrift nach § 4 Nr. 11 UWG ja, Erheblichkeit eines Verstoßes nach § 3 UWG nein.
Angesichts des fliegenden Gerichtsstandes hält sich die Bedeutung dieser Entscheidung allerdings in engen Grenzen. Der Gerichtsstand Saarbrücken bietet sich aber an, wenn man den abmahnenden Gegner mit einer negativen Feststellungsklage ärgern will. Wirklich sinnvoll ist dies freilich aber nicht. (ca)