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Verstöße gegen eBay-AGB stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar

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Nicht immer Abmahnbar

EBay-Händler haben es nicht immer leicht. Wer sich als gewerblicher Händler im harten Geschäft auf Online-Marktplätzen wie der Auktionsplattform eBay behaupten will, muss zum einen die Kundschaft zufrieden stellen – andernfalls drohen schlechte Bewertungen. Wir berichteten.

Zum anderen müssen eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen durch den Händler beachtet und eingehalten werden. Andernfalls drohen rechtliche Schritte u.a. von Mittbewerbern. Schließlich macht die jeweilige Verkaufsplattform noch über ihre Vertragsbedingungen Vorschriften die es einzuhalten gilt, wenn man Sanktionen seines Vertragspartners vermeiden will. Doch nicht jedes Fehlverhalten kann von den Konkurrenten geahndet werden.

In einem aktuellen Urteil hatte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010, Az. I-4 U 142/10) nun darüber zu entscheiden, ob der Verstoß gegen die vertraglichen Grundsätze einer Auktionsplattform einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstellt.

Im Ergebnis wurde dies verneint, da, so der Senat,

„in der Verletzung der Vertragspflichten des Widerbeklagten gegenüber …(der Onlineplattform [Anmerkung des Bearbeiters]) kein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist.“

Zwei konkurrierende Händler auf eBay waren darüber in Streit geraten, dass einer der beiden entgegen den Grundregeln zeitgleich eine Vielzahl von inhaltsgleichen Angeboten einstellte. Will man auf der entsprechenden Internetplattform Produkte verkaufen, muss der Verkäufer zuvor die Grundsätze der Plattform akzeptieren. Einer dieser Grundsätze lautet:

„Es ist verboten als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anzubieten.[…]“

Hierin sah der Konkurrent einen Wettbewerbsverstoß und nahm den „Vielfachanbieter“ auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter urteilten bekanntermaßen jedoch anders. Schritt für Schritt wurden die in Frage kommenden Verletzungen des UWG durch den Senat geprüft und im Ergebnis abgelehnt.

Zunächst wurde die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG abgelehnt:

„Verträge sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ebenso wie Verbands- und Vereinssatzungen haben sie nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Dass sie möglicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitglieder regeln, ist dabei nicht von Bedeutung(Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdn. 11.29).“

Auch unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens nach § 3 Abs. 1 UWG nahmen die Richter keinen unlauteren Wettbewerb an:

„Die gerügten Verstöße können auch dann nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens über § 3 Abs. 1 UWG 2008 als unlauter angesehen werden, wenn sie für einen größeren Kreis von Vertragspartnern gelten und das Marktverhalten unter diesen umfassend regeln sollen.[…] Mangelnde Vertragstreue führt nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt. […] Werbeverbote oder Beschränkungen von Angeboten regeln zwar das Marktverhalten der Vertragsparteien. Es bleibt aber immer noch dabei, dass nur der Kreis der Vertragspartner betroffen ist. Der Vertragspartner … kann die vertraglich vereinbarte Sanktion treffen, um einem solchen Verhalten Einhalt zu bieten.“

Ebenso verneinten die Richter des erkennenden Senats Unterlassungsansprüche aus dem von § 3 Abs. 1 UWG umfassten ungeschriebenen Unlauterkeitstatbestand der allgemeinen Marktbehinderung:

„Es liegt kein so bedenkliches Verhalten vor, dass dadurch oder in Zusammenhang mit den zu erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet wird, dass der Wettbewerb hinsichtlich der hier angebotenen Waren in nicht unerheblichen Maßen eingeschränkt wird und dadurch Mitbewerber ganz vom Markt verdrängt werden können.[…] Es droht eher, dass die Übersicht verloren geht. […] Zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber kommt es aber nicht.“

Zuletzt ging der OLG-Senat auf die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung nach §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG ein, die im Ergebnis ebenfalls verneint wurden:

„Der neue Begriff der „gezielten“ Behinderung stellt klar, dass eine Behinderung als notwendige Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass eine behindernde Maßnahme ihrer Art nach darauf gerichtet sein muss, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern.“

Durch diese Entscheidung wird einmal mehr aufgezeigt, dass es aus juristischer Sicht darauf ankommt, das Gesetz anzuwenden und auszulegen. Natürlich ist auch den Richtern nicht entgangen, dass sich derjenige einen gewissen (Markt-)Vorteil verschafft, der – entgegen den vertraglichen Bestimmungen der Onlineplattform – eine Vielzahl von identischen Angeboten einstellt. Ein Wettbewerbsverstoß kann allerdings nicht angenommen werden, da Verträge – zu denen auch die Grundsätze des Auktionshauses zählen – grundsätzlich inter partes, d.h. zwischen den jeweiligen Vertragsparteien, wirken.

Fazit:

„Mangelnde Vertragstreue führt nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.“

In derartigen Fällen ist es ratsam eBay über die Verstöße aufzuklären! Denn als direkte Vertragspartei kann sich die Onlineplattform auf den Vertragsinhalt berufen und die rechtlichen Konsequenzen aus dem Fehlverhalten ziehen und Sanktionen verhängen. (cs)

(Bild: © Roman Mostakov – Fotolia.com)

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EBay-Händler haben es nicht immer leicht. Wer sich als gewerblicher Händler im harten Geschäft auf Online-Marktplätzen wie der Auktionsplattform eBay behaupten will, muss zum einen die Kundschaft zufrieden stellen – andernfalls drohen schlechte Bewertungen. Wir berichteten.

Zum anderen müssen eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen durch den Händler beachtet und eingehalten werden. Andernfalls drohen rechtliche Schritte u.a. von Mittbewerbern. Schließlich macht die jeweilige Verkaufsplattform noch über ihre Vertragsbedingungen Vorschriften die es einzuhalten gilt, wenn man Sanktionen seines Vertragspartners vermeiden will. Doch nicht jedes Fehlverhalten kann von den Konkurrenten geahndet werden.

In einem aktuellen Urteil hatte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010, Az. I-4 U 142/10) nun darüber zu entscheiden, ob der Verstoß gegen die vertraglichen Grundsätze einer Auktionsplattform einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstellt.

Im Ergebnis wurde dies verneint, da, so der Senat,

„in der Verletzung der Vertragspflichten des Widerbeklagten gegenüber …(der Onlineplattform [Anmerkung des Bearbeiters]) kein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist.“

Zwei konkurrierende Händler auf eBay waren darüber in Streit geraten, dass einer der beiden entgegen den Grundregeln zeitgleich eine Vielzahl von inhaltsgleichen Angeboten einstellte. Will man auf der entsprechenden Internetplattform Produkte verkaufen, muss der Verkäufer zuvor die Grundsätze der Plattform akzeptieren. Einer dieser Grundsätze lautet:

„Es ist verboten als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anzubieten.[…]“

Hierin sah der Konkurrent einen Wettbewerbsverstoß und nahm den „Vielfachanbieter“ auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter urteilten bekanntermaßen jedoch anders. Schritt für Schritt wurden die in Frage kommenden Verletzungen des UWG durch den Senat geprüft und im Ergebnis abgelehnt.

Zunächst wurde die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG abgelehnt:

„Verträge sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ebenso wie Verbands- und Vereinssatzungen haben sie nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Dass sie möglicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitglieder regeln, ist dabei nicht von Bedeutung(Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdn. 11.29).“

Auch unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens nach § 3 Abs. 1 UWG nahmen die Richter keinen unlauteren Wettbewerb an:

„Die gerügten Verstöße können auch dann nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens über § 3 Abs. 1 UWG 2008 als unlauter angesehen werden, wenn sie für einen größeren Kreis von Vertragspartnern gelten und das Marktverhalten unter diesen umfassend regeln sollen.[…] Mangelnde Vertragstreue führt nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt. […] Werbeverbote oder Beschränkungen von Angeboten regeln zwar das Marktverhalten der Vertragsparteien. Es bleibt aber immer noch dabei, dass nur der Kreis der Vertragspartner betroffen ist. Der Vertragspartner … kann die vertraglich vereinbarte Sanktion treffen, um einem solchen Verhalten Einhalt zu bieten.“

Ebenso verneinten die Richter des erkennenden Senats Unterlassungsansprüche aus dem von § 3 Abs. 1 UWG umfassten ungeschriebenen Unlauterkeitstatbestand der allgemeinen Marktbehinderung:

„Es liegt kein so bedenkliches Verhalten vor, dass dadurch oder in Zusammenhang mit den zu erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet wird, dass der Wettbewerb hinsichtlich der hier angebotenen Waren in nicht unerheblichen Maßen eingeschränkt wird und dadurch Mitbewerber ganz vom Markt verdrängt werden können.[…] Es droht eher, dass die Übersicht verloren geht. […] Zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber kommt es aber nicht.“

Zuletzt ging der OLG-Senat auf die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung nach §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG ein, die im Ergebnis ebenfalls verneint wurden:

„Der neue Begriff der „gezielten“ Behinderung stellt klar, dass eine Behinderung als notwendige Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass eine behindernde Maßnahme ihrer Art nach darauf gerichtet sein muss, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern.“

Durch diese Entscheidung wird einmal mehr aufgezeigt, dass es aus juristischer Sicht darauf ankommt, das Gesetz anzuwenden und auszulegen. Natürlich ist auch den Richtern nicht entgangen, dass sich derjenige einen gewissen (Markt-)Vorteil verschafft, der – entgegen den vertraglichen Bestimmungen der Onlineplattform – eine Vielzahl von identischen Angeboten einstellt. Ein Wettbewerbsverstoß kann allerdings nicht angenommen werden, da Verträge – zu denen auch die Grundsätze des Auktionshauses zählen – grundsätzlich inter partes, d.h. zwischen den jeweiligen Vertragsparteien, wirken.

Fazit:

„Mangelnde Vertragstreue führt nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.“

In derartigen Fällen ist es ratsam eBay über die Verstöße aufzuklären! Denn als direkte Vertragspartei kann sich die Onlineplattform auf den Vertragsinhalt berufen und die rechtlichen Konsequenzen aus dem Fehlverhalten ziehen und Sanktionen verhängen. (cs)

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