Sie gehörten neben der Gastronomie und der Veranstaltungsbranche zu den wirtschaftlich Hauptleidtragenden des Corona-Lockdowns 2020: Fitnessstudios.
Sport mit Abstand und Maske ist nicht gut möglich, Tests und Impfungen waren noch in der Entwicklung – ein Szenario, das die Behörden dazu zwang, für Fitnessstudios die Schließung anzuordnen.
Aus Sicht der oftmals vertraglich längerfristig gebundenen Sportlerinnen und Sportler war die Lage doppelt frustrierend: kein Training – und weiterhin Abbuchung der Mitgliedsbeiträge.
Keine Mitgliedsbeiträge für Schließungszeit
Dass Studiobetreiber für die Zeit der Schließung keine Beiträge erheben dürfen und eingezogene Beiträge zurückerstatten müssen, hat das LG Osnabrück entschieden; es bestätigte mit dem Beschluss die Auffassung der Vorinstanz (LG Osnabrück, Urteil v. 9.7.2021, 2 S 35/21). In dem vorliegenden Fall musste ein Fitnessstudio vom 16.3.2020 bis zum 4.6.2020 auf behördliche Anordnung hin coronabedingt schließen, zog aber die Mitgliedsbeiträge weiter ein. Dagegen wehrte sich ein Kunde, dessen Forderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, der Studiobetreiber nicht nach kam. Stattdessen bot das Fitnessstudio an, den Vertrag um die Dauer der Schließungszeit zu verlängern.
Verlängerung keine Alternative
Das geht so nicht, erfuhr der Studiobetreiber vor Gericht. Nachdem bereits das AG Papenburg zugunsten des Kunden urteilte, schloss sich nun das LG Osnabrück dem Urteil an. Die geschuldete Leistung sei nicht erbracht worden und könne auch nicht nachgeholt werden. Die dem Kunden angebotene kostenlose Vertragsverlängerung sei nicht möglich; eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung sei nur für Miet- und Pachtverhältnisse geregelt worden, nicht für Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios.
Revision zugelassen
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen. Der Studiobetreiber kann also – wenn er denn die Kraft und Ausdauer hat – eine Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler beantragen.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.