Verbesserung für viele Bankkunden ist in Sicht.
Der BGH hat festgestellt, dass Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr in Kraft treten dürfen, wenn die Kunden ihnen nur „stillschweigend zugestimmt“ haben, also sie nur auf jeglichen Widerspruch verzichten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach diesen Klauseln werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Andernfalls hat der Kunde die Möglichkeit das Girokonto zu kündigen, sofern er mit der Änderung nicht einverstanden ist.
Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen. Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen.
Änderungsklauseln sind unwirksam
Doch jetzt kippte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20) die einschlägigen AGB-Klauseln. Er ist der Auffassung, Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürften nicht dadurch wirksam werden, dass Kunden stillschweigen, also den Änderungen nicht widersprechen – denn diese Praxis benachteilige die Bankkunden unangemessen. Insbesondere Klauseln, die so auszulegen seien, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen, halten der eröffneten AGB-Kontrolle nicht stand.
Nach Ansicht des Senats verstößt eine solche Klausel gegen die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Klausel sei zu weit gefasst und erfasse ohne gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Sie betreffe nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern eben jegliche Änderungen. Damit weiche die Klausel von den wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziere. Für derart weitreichende Änderungen wäre nach Ansicht der Richter jedoch eine ausdrückliche Änderungsvereinbarung erforderlich.
Weiter führt der Senat aus, dass dies insbesondere auch für eine Klausel zu den Entgelten für Hauptleistungen gelte – zwar bestehe nach der Klausel keine einseitige Anpassungsbefugnis der beklagten Bank. Die Kunden würden jedoch auch hier durch die Möglichkeit der fingierten Zustimmung unangemessen benachteiligt. Mittels Zustimmungsfiktion könne die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werde, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. So erhalte die Bank eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung komme dem Erfordernis eines notwendigen Änderungsvertrages eben nicht nach. Diese reiche gerade nicht für die Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners aus, so der Senat.
Keine automatisch steigende Kontogebühren für Verbraucher
Durch die Entscheidung des zuständigen Zivilsenats für Bankrecht, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren, wird der üblichen Praxis, die unzählige Banken bis jetzt ausgeübt haben, ein Riegel vorgeschoben.
Im Ergebnis heißt das: Es dürften einige Gebührenerhöhungen in den letzten Monaten und Jahren unwirksam gewesen sein, die Verbraucher nun teilweise rückwirkend zurückverlangen können.