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Focus Markenrecht
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Wertersatz: Irreführende Hinweise hemmen Anspruch

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kein Wertersatz bei irreführendem Hinweis
Photo by Jiroe on Unsplash

Wenn man als Verbraucher einen Vertrag widerruft, aber bereits Leistungen erhalten hat, kann das Unternehmen, das die Leistungen erbracht hat, regelmäßig einen Wertersatz verlangen. 

Fehlerhafte bzw. irreführende Hinweise hemmen Anspruch auf Wertersatz

Aber nur dann, wenn es in den vertraglichen Regelungen den Verbraucher nicht schlechter stellt als das Gesetz. Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Der BGH entschied, dass es keinen Wertersatz für das Unternehmen bei Widerruf des Vertrags durch den Verbraucher gibt, trotz erfolgter Leistung und ordnungsgemäßer Verwendung der fernabsatzrechtlichen Muster-Widerrufsbelehrung, wenn das Unternehmen gleichzeitig an anderer Stelle fehlerhafte oder irreführende Hinweise hierzu erteilt (BGH, Urteil v. 20.5.2021, Az. III ZR 126/19).

Der Fall: Partnervermittlung im Internet

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine  Verbraucherin einen Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung abgeschlossen – Laufzeit: 12 Monate, Kosten: 269,40 Euro. Die Kundin nahm Leistungen in Anspruch, ehe sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machte. Die Partnervermittlung erstattete ihr mit Hinweis auf den Wertersatz lediglich 51,40 Euro, behielt also über 80 Prozent ein. Das wollte die Kundin nicht hinnehmen und klagte auf Zahlung des einbehaltenen Geldes. Zu Recht, wie der BGH entschied.

„Zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen“

Denn die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung sei, so die Karlsruher Richter, zwar ordnungsgemäß benutzt worden, doch stünde dem Unternehmen kein Wertersatz zu, weil es fehlerhafte bzw. irreführende „Hinweise zum Wertersatz“ erteilt und damit Kunden möglicherweise von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten habe. Die verwendete Wertersatzklausel sei unwirksam, da von den Regelungen zum Widerrufsrecht gemäß § 361 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden dürfe. Damit ist die  Widerrufsbelehrung insgesamt nicht ordnungsgemäß – und das Unternehmen habe keinen Anspruch auf Wertersatz.

Egal, wo es steht – entscheidend ist, dass es inhaltlich dazu gehört

Dabei sei es, so der BGH, unerheblich, dass die Klausel nicht in der verwendeten Muster-Widerrufsbelehrung selbst enthalten war und diese mit dem Zusatz „Ende der Widerrufsbelehrung“ abschloss. Die „Hinweise zum Wertersatz“ ergänzen und konkretisieren die in der Belehrung enthaltene Bezugnahme auf die Verpflichtung des Kunden, einen „angemessenen Beitrag“ für die bereits erbrachten Leistungen der Beklagten zu zahlen, und sind damit als Einheit mit der Belehrung zu verstehen. Schließlich wird man als Verbraucher auch auf die genauen Bedingungen achten. Die Hinweise gehören also inhaltlich zur Widerrufsbelehrung.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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