Volkswagen gegen Volksreifen – BGH äußert sich zum Schutzbereich bei berühmten Marken
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.04.2013 entschieden, dass Aktionen, bei denen Fahrzeuge oder Dienstleistungen unter Bezeichnungen beginnend mit dem Wortbestandteil „Volks-“ vertrieben werden, die Markenrechte der Volkswagen AG an der Gemeinschaftsmarke „Volkswagen“ verletzen können (Az. I ZR 214/11).
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob BILD Online und die Werkstattkette ATU Werbung zu gemeinsamen Aktionen schalten dürfen, in denen Inspektionsdienstleistungen als „Volks-Inspektion“ und Kraftfahrzeugreifen als „Volks-Reifen“ bezeichnet werden. Außerdem ging es um die Frage, ob die Werkstattkette ATU in der Werbung „Volks-Werkstatt“ genannt werden darf. Nachdem das Landgericht München in erster Instanz Volkswagen entsprechende markenrechtliche Ansprüche zuerkannt, das Oberlandesgericht München in der Berufungsinstanz diese jedoch abgelehnt hatte, entschied der Bundesgerichtshof nun im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde wiederum zugunsten von Volkswagen.
Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, bekannte oder sogar berühmte Marken würden über einen weiten Schutzbereich verfügen. Dementsprechend müsse bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten bzw. berühmten Marke eingehalten werden. Eine Verletzung der bekannten Marke liege demnach bereits vor, wenn das angesprochene Publikum aufgrund der verwendeten Zeichen von einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung zwischen dem Inhaber der bekannten Marke und dem Verwender des streitgegenständlichen Zeichens ausgehe oder wenn die konkrete Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke beinträchtige.
Aufgrund dieser Überlegungen kam der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass das Oberlandesgericht München dem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht hinreichend Rechnung getragen und es insbesondere versäumt hat, die erforderlichen diesbezüglichen Feststellungen zu treffen. Deshalb verwies der BGH den Fall zurück an das Berufungsgericht, wo nun erneut über die Angelegenheit verhandelt wird. (ab)