Multiple awards.

Focus Markenrecht
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Vorsicht bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 10.01.2013 – 9 U 922/12 – entschieden, dass bei einer Werbung, in der auf die Gesundheit Bezug genommen wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussage zu stellen sind (so bereits auch BGH, Urteil vom 03.05.2001 – I ZR 318/98).

In der Werbung behauptete gesundheitsfördernde Wirkungen eines beworbenen Produkts müssen von dem Werbenden hinreichend wissenschaftlich belegt werden, ansonsten sei die Werbung irreführend, da sie zur Täuschung des Verbrauchers geeignet ist. Schon wenn die gesundheitsfördernde Wirkung des Produkts wissenschaftlich umstritten ist, dürfe mit der entsprechenden Aussage nicht geworben werden.

Im konkreten Fall wurden Fitness-Sandalen beworben mit der Aussage, dass diese helfen könnten, Cellulite vorzubeugen. Nach Auffassung des Gerichts erweckt die konkret Formulierung „kann helfen“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass eine Vorbeugung gegen Cellulite erwartet werden kann. Da diese Wirkung jedoch nicht wissenschaftlich belegt ist, ist sie irreführend und damit unzulässig.

Ebenso befand das Gericht die folgenden Werbeaussagen im Zusammenhang mit den Fitness-Sandalen als unzulässig:

„kann helfen die Muskulatur zu kräftigen“

„runde Sohlenform, unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes“

„Gemäß dem sportwissenschaftlich getesteten.… (A) Prinzip GETESTET von einem unabhängigen fachwissenschaftlichen Institut 2010“

„unterstützt eine gute Haltung“

Bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ist also  hinsichtlich der Überprüfung der wissenschaftlichen Nachweisbarkeit größte Sorgfalt geboten. (nh)

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