Für das Angebot von Arzneimitteln gelten strenge Vorschriften. Unter anderem die des Arzneimittelgesetzes (AMG). Dessen Zweck ist es gem. § 1 AMG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen.
Um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten, gelten als Arzneimittel nicht nur Stoffe, die auch “wirklich wirken”, wie zum Beispiel die klassische Kopfschmerztablette (Funktionsarzneimittel), sondern nach Art. 1 Nr. 2 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG auch solche, die die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. (sog. Bestimmungs- oder Präsentationsarzneimittel).
Ein völlig harm- und wirkungsloses Kräuterchen kann somit, je nach dem wie es beworben wird, als Arzneimittel gelten und damit den strengen Vorgaben des AMG unterliegen. Da das AMG unter anderem gem. §§ 21 ff. eine behördliche Zulassung erfordert, hat dies in der Regel zur Folge, dass die Werbung gem. § 3a HWG unzulässig und gem. §§ 14 ff. HWG ordnungswidrig und sogar strafbar sein kann.
Ganz aktuell hat der BGH (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 90/08) für eine Mundspüllösung entschieden, dass die Grenze zum Arzneimittel in der Werbung noch nicht überschritten sei. Der Verbraucher könne aufgrund der konkreten Aufmachung erkennen, dass das Mittel nur zur Pflege, jedoch nicht zur Heilung von Krankheiten bestimmt sei. Dort war darüber hinaus die Frage streitig, ob es sich bei der Lösung um ein Funktionsarzneimitteln handeln könnte. Daher hat der BGH den Rechtsstreit zurück verwiesen.
Zahlreiche Online-Händler scheinen die Problematik nicht zu kennen. Im Bereich Nahrungsergänzung und Wellness wandern viele Anbieter offenbar zudem ganz bewusst auf dem schmalen Grat zwischen zulässiger und womöglich strafbarer Werbung, um ihre Produkte an den Mann zu bringen.
Problematisch ist zum Beispiel das folgende Angebot von Bachblüten:
Das OLG Hamburg (OLG Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.02.2008, 3 U 235/06) hat Bachblüten im Jahre 2008 zwar interessanterweise bescheinigt, das diese mangels pharamkologischer Wirkung kein Funktionsarzneimittel seien. Auch ein Präsentationsarzneimittel schied in dem konkreten Fall aus. Bachblüten dürfen daher selbstverständlich grundsätzlich völlig legal auch ohne Zulassung in Deutschland angeboten werden.
Die oben ersichtliche Werbung dürfte jedoch nach den Vorschriften des AMG und HWG unzulässig sein. Hier ist ausdrücklich eine Schmerzlinderungswirkung beworben. Die Informationen zur “Anwendung” der Tropfen verstärken den Eindruck eines Arzneimittels noch.
Bei der Beurteilung, ob es sich bei dem beworbenen Mittel um ein Arzneimittel im rechtlichen Sinne handelt, kommt es somit immer auf den konkreten Einzelfall an. Könnte der Verbraucher denken, es handele sich um ein Arzneimittel, muss sich der beworbene Stoff auch an den entsprechenden Vorschriften messen lassen. Auch “trickreiche” Formulierungen wie “Von Alters her wird den Inhaltsstoffen schmerzlindernde Wirkung zugeschrieben” o.ä. führen für gewöhnlich aus der Rechtswidrigkeit der Werbung nicht heraus.
Fazit daher: Überprüfen Sie die Beschreibungen Ihrer Artikel genau, um nicht nur Inanspruchnahmen der Konkurrenz sondern auch Ermittlungen der Ordnungsbehörde oder sogar des Staatsanwalts zu vermeiden! (la)