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Focus Markenrecht
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Was ist das denn für ´ne Flasche?

volle Flaschen

Pepsi-Flaschen verletzen die Marke “Coca-Cola” nicht

Die 0,2l Glasflasche von Coca-Cola hat eine besonders stark ausgeprägte Kontur und Form. Wegen dieser und anderer Besonderheiten ist sie auch markenrechtlich geschützt. Dieser Schutz ermöglicht es dem Inhaber der Marke, gegen Kopien oder nahezu identische Formen vorzugehen und sie zu untersagen. Wie die zuständige Kammer des Landgerichts Hamburg nun festgestellt hat, gehört die sogenannte Carolina-Flasche der Firma PepsiCo nicht zu einer dieser zu nah am Schutzmuster liegenden Formen (LG Hamburg, Urteil v. 31. Mai 2012, Az.: 315 O 310/11).

Coca-Cola hatte einen Anspruch aus Art. 9 Abs. 1 c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) geltend gemacht, den das Gericht jedoch versagte.

Auszug aus Art. 9 GMV:

“(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

[…]

c) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

[…]”

Nach Ansicht des Gerichts würde der verständige Verbraucher -auf dessen Sicht es hier ankommt- keine gedankliche Verbindung zwischen der Carolina Flasche und Coca-Cola herstellen, so dass auch keine Beeinträchtigung des Images der Marke vorliegt. So fehle der Carolina-Flasche beispielsweise der charakteristisch ausgestaltete “Gürtelbereich” und die vertikale Riffelung des Flaschenhalses und -körpers. Diese optische Trennung von Körper und Hals der Flasche sei nur der Coca-Cola-Flasche inne. Demzufolge kommt keine Markenrechtsverletzung durch die Carolina-Flasche in Betracht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig. (to)

Quelle: Pressemitteilung der Hamburger Justiz vom 05.06.2012

Bild: © ecco – Fotolia.com

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