Hintergrund dieser Entscheidung ist der folgende Fall: Ein Elektrohändler hatte in einer Werbeanzeige Haushaltselektrogeräte beworben und hierbei auf verschiedene Merkmale des Produktes hingewiesen, wie z.B. Marke, Preis, Füllmenge, Schleuderrate sowie die Energieeffizienzklasse. Die Typenbezeichnung des jeweiligen Produktes hatte der Händler jedoch nicht angegeben.
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist im Sinne des § 5a UWG, ist gemäß Abs. 1 insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
Das Gericht hat entschieden, dass die Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sei, das für die geschäftliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sei und demnach zwingend angegeben werden müsse. Denn die Typenbezeichnung sei ein „Produktbestimmungs- und Identifizierungsmittel“, mithilfe dessen der Verbraucher Produktvergleiche vornehmen könne, da nur die Typenbezeichnung das beworbene Produkt eindeutig identifiziere. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Der Kunde müsse in der Lage sein, aufgrund der im Angebot zur Verfügung gestellten Informationen das Produkt bewerten und es mit konkurrierenden Produkten (vergleichen zu können). Der Kern aller Informationen ist die eindeutige Identifizierbarkeit des beworbenen Produkts. Und dieses Produktbestimmungs- und Identifizierungsmittel ist die Typenbezeichnung.“
Nach dieser Entscheidung stellt sich die Frage, welche Produktmerkmale bei welchen Produktgruppen als für die Kaufentscheidung wesentlich einzustufen sind. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Gerichte in Zukunft noch mit weiteren Produktmerkmalen in diesem Sinne auseinandersetzen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. (nh)
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