Wenn die Unterlassungserklärung zweimal klingelt…

…oder: wenn der Abmahner die Rechnung ohne den BGH macht.

Der BGH hat sich in einer unlängst veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.12.2011 – I ZR 174/10, Bauheizgerät) mit Grundfragen der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung beschäftigt.

Hauptsächlich ging es um die Frage, wann die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch eine Abmahnung inklusive einer vorformulierten Unterlassungserklärung rechtsmissbräuchlich ist.

Ausschluss des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung

Der BGH wiederholte dabei den Grundsatz, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, die allein dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, rechtsmissbräuchlich ist. Dies gelte sowohl im gerichtlichen als auch außergerichtlichen Verfahren.

Der Ausschluss von (Unterlassungs-)Ansprüchen bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung nach § 8 Abs. 4 UWG sei geboten, um die Vielzahl der möglichen Anspruchsinhaber und damit die potentiell vielfache Inanspruchnahme des Verletzers zu begrenzen.

Rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Unterlassungserklärung

Das BGH billigte die Wertung des Berufungsgerichts, welche in der formalen Gestaltung der vorformulierten Unterlassungserklärung einen Hinweis auf die rechtsmissbräuchliche Absicht sah. So sei die Klausel, welche die Verwirkung der Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden des „Verletzers“ vorsehe so in die Unterlassungserklärung eingebaut worden, dass sie leicht zu überlesen war.

„Haftungsfalle“ verschuldensunabhängige Vertragsstrafe

Überhaupt billigte der BGH es als Indiz für die rechtsmissbräuchliche Absicht anzusehen, wenn eine Unterlassungserklärung die Verwirkung der Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden vorsieht. Es handele sich um eine „Haftungsfalle“, denn:

Das Berufungsgericht hat festgestellt, Unterlassungsverpflichtungserklärungen würden wegen der drohenden gerichtlichen Inanspruchnahme sehr häufig schon abgegeben, bevor alle fehlerhaften Angaben aus dem Internetauftritt entfernt seien. Unterbliebene oder fehlerhafte Informationen seien oft nicht von einem Tag auf den anderen einzufügen oder zu korrigieren. Insbesondere kleinere oder unerfahrenere Anbieter müssten für die Korrektur der Widerrufsbelehrung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig Kontakt mit Dritten aufnehmen. Sie könnten einer Vertragsstrafe daher vielfach nur schwer entgehen, wenn ihnen der Einwand abgeschnitten sei, sie hätten den Verstoß so kurzfristig nicht abstellen können. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere widersprächen sie nicht der Lebenserfahrung.

Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00 auch Indiz für Rechtsmissbrauch

In der Praxis werden häufig Vertragsstrafen von EUR 5.100,00 vereinbart, um im Streitfalle jedenfalls die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte zu erreichen (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG). Es ist nämlich umstritten, ob die Sonderzuweisung in § 13 UWG neben der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch die Geltendmachung der später verwirkten Vertragsstrafe erfasst.

Ich meine, dem BGH-Urteil eine gewisse Sympathie für die Auffassung entnehmen zu können, dass § 13 UWG auch Streitigkeiten über die Vertragsstrafe den Landgerichten zuweist.

Der BGH hat diese Streitfrage aber nicht entscheiden müssen, da seiner Auffassung nach auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von über EUR 5.000,00 rechtsmissbräuchlich hoch sein kann, wenn der einzig ersichtliche Grund für diesen hohen Wert der Versuch ist, den Rechtsstreit vor einem Land- statt Amtsgericht führen zu können.

Rechtsmissbräuchlichkeit der ersten Abmahnung indiziert nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit der zweiten Abmahnung

In einem zweiten Teil beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob eine zweite Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie sich auf eine erste Abmahnung bezieht, welche nach den oben genannten Kriterien rechtsmissbräuchlich ist. Dazu entschied er (amtlicher Leitsatz):

Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht. (JJB)

(Bild: © Primabild – Fotolia.com)

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