Werbung mit geschönten Kundenmeinungen ist irreführend
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.02.2013, Az. I-20 U 55/12 – Pressemitteilung, (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass Werbung mit Kundenbewertungen kein verzerrt positives Bild des Unternehmens wiedergeben darf.
Im konkreten Fall hatte eine Dentalhandelsgesellschaft in einer nicht an Fachkreise gerichteten Werbung für Zahnersatzprodukte auf ein Bewertungsportal verlinkt, und dabei mit „garantiert echten Kundenmeinungen“ geworben. Diese Kundenmeinungen waren allesamt positiv, da das Bewertungsportal ausschließlich positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale oder negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen werden dort frühestens nach fünf Tagen eingestellt, und dieses auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahren verzichtet.
Das OLG Düsseldorf sieht darin eine irreführende Werbung mit Kundenmeinungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG):
„Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.“
Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass dieses Bewertungsportal ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens wiedergebe, da negative oder neutrale Bewertungen nicht gleichwertig innerhalb des Bewertungssystems berücksichtigt werden.
Das Gericht stellte insofern klar, dass Verbraucher eine neutrale Bewertungssammlung erwarten, die alle, eben auch die negativen und neutralen Bewertungen erfasse. Diese Erwartung der Verbraucher werde vorliegend nicht erfüllt.
Die Veröffentlichung von Kundenmeinungen sollte also immer authentisch sein und sich gerade auch mit den kritischen Stimmen auseinandersetzen (nh).
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