Folgt man dieser Ansicht der Richter des 3. Senats konsequent, so muss – wie das Landgericht Berlin jüngst entschied – auch die so genannte Wertersatzklausel fallen.
Der 5. Senat des OLG Hamburg springt aber nun im Zickzack und widerspricht nach unserer Ansicht den Kollegen desselben Gerichts: Wegen der Spezialregelung in § 312 c Abs. 2 BGB, die aus unerfindlichen Gründen anscheinend nicht für die Widerrufsbelehrung gelten soll, soll es nun ausreichen, wenn die Informationen zum Wertersatz bis zur Lieferung der Ware erfolgen.
Also darf die Wertersatzklausel wieder rein? Oder nicht? Alle Klarheiten sind beseitigt. Vielleicht sollten die Senate mal miteinander reden!?
Fazit:
Vielleicht kann die werte Leserschaft helfen, den Widerspruch aufzuklären. Wir sind für jeden Beitrag dankbar. Für Anbieter auf der eBay-Plattform jedenfalls ist das Chaos perfekt. (la/zie) Zum Beschluss