In einem aktuellen Urteil hatte das OLG Frankfurt hinsichtlich einer “Google AdWords-Werbung” zu entscheiden. Dieser Service kann genutzt werden, um unter selbst festgelegten Suchwörtern (sogenannte Keywords) eigene Werbung bei den Resultaten präsentieren zu lassen. Der Beklagten war bereits im Vorfeld rechtskräftig untersagt worden, für ihre Anzeigen den Begriff “Ringtaxi” als Suchbegriff oder Keyword zu verwenden. Trotz des Verbots konnten bei der Suche nach dem Schlüsselwort in veränderter Schreibform (“ring taxi”) auch weiterhin Annoncen der Beklagten bei Google gefunden werden.
“Kerngleicher Verstoß” bei der Google AdWords-Werbung ?
Fraglich im Rechtsstreit war zunächst, ob damit ein sogenannter “kerngleicher Verstoß” im Sinne des Wettbewerbsrechts vorlag. Grundsätzlich sind bei Unterlassungsgeboten nicht nur solche Verletzungsfälle rechtswidrig, die mit der konkret untersagten Form identisch sind. Vielmehr sind auch Handlungen erfasst, die trotz geringerer Abweichungen den Kern der ursprünglich verbotenen Aussage unberührt lassen. Nach Ansicht der Beklagten handelte es sich allerdings um keinen kerngleichen Verstoß, da die Worte getrennt und als zwei separate Suchbegriffe (“ring” und “taxi”) verwendet worden seien.
Dieser Auffassung schloss sich der Senat jedoch nicht an (OLG Frankfurt, Beschluss v. 5.6.2018, Az. 6 W 43/18). Der Kern des ursprünglichen Unterlassungsverbots werde trotz der unterschiedlichen Schreibweise (“ring taxi” anstelle von “Ringtaxi”) getroffen.
Unterlassungsanordnung verpflichtet zu Gegenmaßnahmen
Ferner gab die Beklagte im Zuge der Verhandlungen an, sie treffe an der Rechtsverletzung keine Schuld. So habe sie den für ihre Online-Werbung zuständigen Betreuer darauf hingewiesen, dass das Keyword “Ringtaxi” fortan nicht mehr genutzt werden soll.
Der Senat gab jedoch an, dass ein Schuldner grundsätzlich alles ihm Mögliche und Zumutbare in die Wege leiten müsse, um eine Zuwiderhandlung der Unterlassungsverpflichtung zu verhindern. Ein bloßer Hinweis an die Mitarbeiter hinsichtlich des Suchbegriffes “Ringtaxi” reiche im vorliegenden Fall nicht aus. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auch kernnahe Abwandlungen als Suchbegriff unterbinden zu lassen. Schließlich treffe sie die Verantwortung, möglichen Verletzungen präventiv entgegenzuwirken und diese zu überwachen.
Darüber hinaus konnte die Betroffene vor Gericht nicht den Beweis vorbringen, dass sich der von ihr für die AdWords-Werbung genutzte Quelltext nicht auch auf den Suchbegriff “ring taxi” erstreckt hatte. Demnach konnte nicht dargelegt werden, dass beim Eingeben dieser Begriffe nicht auch Anzeigen von ihr erschienen waren, die das Wort “Ringtaxi” beinhielten. Auch hinsichtlich der Frage, ob weitere dem Begriff “Ringtaxi” ähnliche Formulierungen unter Umständen zum Erscheinen der Annonce bei der Suche geführt hätten, konnte sich die Beklagte nicht entlasten.
Im Ergebnis entschieden die Richter auf Grundlage dieser Erwägungen auf die Zahlung eins Ordnungsgeldes in Höhe von 3.000 Euro.
Fazit
Im Umgang mit AdWords-Werbung bei Google ist in Anbetracht des Urteils Vorsicht geboten. Werden auch bei der Eingabe von Abwandlungen eines unzulässigen Schlüsselwortes entsprechend gleiche Ergebnisse angezeigt, liegt eine Rechtsverletzung vor. Die geplante Werbung darf also auch unter kerngleichen Suchbegriffen nicht bei den Resultaten auftauchen. Die Verwendung von Variationen als Schlüsselwörter empfiehlt sich daher nicht. Grundsätzlich ist der Anspruch an die Sorgfalt zur Verhinderung von Unterlassungspflichten streng. Bußgelder bei der Missachtung von Unterlassungspflichten werden recht schnell verhängt. Der Quelltext der Werbung sollte also entsprechend angepasst, beziehungsweise der für die Werbung verantwortliche Dienstleister umfänglich informiert werden.