Auch werbende Hinweise in der E-Mailsignatur können Spam sein
Der Fall, von dem die Kollegen von rechtsportlich.de aktuell berichten, hat es erst auf den zweiten Blick in sich. Oberflächlich betrachtet ging es im Fall vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt – wie so oft – lediglich darum, den Versand von unverlangten Werbe-E-Mails (Spam) gerichtlich zu unterbinden.
Werbende Elemente in der Signatur
Die Besonderheit bestand darin, dass es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail nicht um eine klassische Werbe-E-Mail (Spam-E-Mail) handelte, sondern um werbende Elemente, die sich lediglich im Abspann (Signatur) einer automatischen Antwort-E-Mail (Autoreply) auf die Kündigungsbitte eines Versicherungsnehmers befunden hatten.
Diese sah wie folgt aus:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre XXX
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Der Kläger erhielt, nachdem er sich – per E-Mail – bei dem Versicherungsunternehmen danach erkundigen wollte, weshalb dort die Auffassung vertreten werde, ihm unverlangt E-Mail-Werbung senden zu dürfen, abermals die oben gezeigte automatische Antwort-E-Mail. Kurioser- aber natürlich auch konsequenterweise bestand die Antwort auf die ebenfalls per E-Mail an das Versicherungsunternehmen versandte Abmahnung – man ahnt es – ebenfalls aus dem oben gezeigten Autoreply. Das Verhalten der Versicherung wollte der Kläger mit der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs verboten wissen.
Das daraufhin angerufene Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil v. 25.4.2014, Az. 10 C 225/14 ) entschied zu Gunsten des Klägers und stellte klar, dass jede Art von werbenden Elementen, mit denen versucht werde, den Absatz seiner Produkte zu fördern, Werbung im Rechtssinne darstellt. Für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers komme es nicht darauf an, dass die Werbung sich lediglich im Abspann befindet und zuvor der Eingang einer E-Mail bestätigt wird. Dies gelte auch, wenn sich der Kläger sich als erstes an die Beklagte gewandt habe.
Bemerkenswert an der Entscheidung ist schließlich, dass das Amtsgericht den Streitwert der Angelegenheit auf 5.000 € festgesetzt hat, obwohl der Kläger diesen in seiner Klage mit lediglich 1.000 € angegeben hatte.
Fazit:
Das unverlangte E-Mail-Werbung unzulässig ist und dagegen sowohl von Wettbewerbern im Rahen des Wettbewerbsrecht (UWG) als auch von betroffenen Privatpersonen gerichtlich vorgegangen werden kann, dürfte mittlerweile landläufig bekannt sein. Viele werden demgegenüber aber nicht wissen, dass Werbe-E-Mails nicht ausschließlich aus Werbung bestehen bzw. als solche gekennzeichnet sein müssen. Es genügt wenn – neben notwendigen Mitteilungen- werbende Elemente enthalten sind.
Obwohl nicht davon auszugehen ist, dass nach diesem Urteil die große Abmahnwelle losbricht, sollten insbesondere Onlinehändler die Entscheidung jedoch zum Anlass nehmen, die Signaturen Ihrer E-Mails im Rahmen der Kommunikation mit den Kunden noch einmal zu prüfen und werbliche Elemente sicherheitshalber zu entfernen.