Händler, insbesondere Onlinehänder müssen handeln.
Am 13.01.2018 tritt das neue Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft. Rechtlicher Hintergrund dieses Gesetzes ist die zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015), die bis zum 13. Januar 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist. Dieses neue Gesetz soll das bislang geltende Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ersetzen.
Ziel des Gesetzes?
Das Gesetz soll den Wettbewerb und Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte des Verbrauchers zu stärken. Die Regelung soll europaweit gelten. Dabei wurden die Vorschriften der alten Richtlinie an die innovativen Bezahlsysteme im Internet und per Mobilfunk angepasst, die teilweise noch im Entstehen begriffen sind. Neue Informations- und Haftungsvorschriften sollen einen stärkeren Schutz der Kunden gewährleisten.
Was ändert sich?
Ein wichtige Neuerung des Gesetzes ist, dass zukünftig ab dem 13.01.2018 Händler für die folgende Zahlungsarten keine Gebühren mehr erheben dürfen – weder in Geschäften vor Ort noch im Internet:
- Zahlungen mit der Kreditkarte,
- Sofortüberweisung,
- per SEPA-Überweisung oder
- Lastschrift
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird insofern der folgende Paragraf neu eingefügt:
§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Eingeführt wird somit das sog. Surcharging-Verbot, wonach Händler gegenüber Endkunden für bestimmte bargeldlose Zahlungsarten keine Gebühren mehr erheben dürfen. Die o. g. EU-Richtlinie schreibt dies insbesondere für Überweisungen, Lastschriften und Kreditkartenzahlungen, deren Gebührenhöhe reguliert ist, vor.
Nicht erfasst von dem Verbot sind die Zahlungsarten
- Nachnahme und
- PayPal
Für die Mitgliedsstaaten bestünde gemäß der Richtlinie die Möglichkeit, dieses Surcharging-Verbot auch auf weitere Zahlungsdienste wie etwa Paypal auszuweiten. Der Finanzausschuss des Bundestags hat sich aber hiergegen ausgesprochen, so dass es bis auf weiteres, auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, in Deutschland weiterhin möglich bleibt Gebühren für Paypal-Zahlungen in begrenztem Umfang zu erheben.
Drohen Abmahnungen?
Theoretisch ja. Da sich dabei um verbraucherschützende Vorschriften handelt, stellen Verstöße dagegen auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dar und können durch Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände oder zum Beispiel der Wettbewerbszentrale abgemahnt werden.
Das Abmahnisiko darf unseres Erachtens auch in der Praxis nicht unterschätzt werden. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Händler, der sich an die Vorgaben hält und dem dadurch die entsprechenden Einnahmen entgehen, nicht lange dabei zuschauen wird, wie ein Konkurrent für bestimmte Zahlungsarten weiterhin Aufschläge berechnet.
Welche Handlungsmöglichkeiten Händler nach einer Abmahnung haben, kann in unserem Beitrag: “Abmahnungen – Die 5 größten Fehler und gleichzeitig die 5 besten Reaktionsmöglichkeiten” nachgelesen werden.