Der Bundesgerichtshof hat nun nach jahrelangem Rechtsstreit entschieden, dass die Software “Adblock Plus” zur Blockierung von Werbung im Internet nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
So liege im Bereitstellen des Programms weder eine aggressive geschäftliche Handlung, noch eine gezielte Behinderung von werbetreibenden Unternehmen. Dies gelte selbst dann, wenn “Adblock Plus” die Anzeigen bestimmter Firmen gegen Entgelt zulässt.
“Adblock Plus” als Anti-Advertising-Adjutant
Die vor dem Bundesgerichtshof heiß diskutierte Software “Adblock Plus” hilft Nutzern im Internet, aufploppenden Werbefenstern entgegenzuwirken. Das Programm erfreut sich großer Popularität, können die Anzeigen Besucher im Internet doch gerne zur Weißglut treiben. Selbst der Erfinder der penetranten Fenster, Ethan Zuckermann, entschuldigte sich jüngst für sein Werk. Ursprünglich habe er “gute Absichten gehabt”, allerdings sei Werbung für ihn inzwischen die “Ursünde des Webs”.
Das Programm “verschont” den Verbraucher auch vor weniger aggressiven Reklamen. So wird lediglich auf der besuchten Seite angezeigte Werbung regelmäßig ebenso blockiert. Darüber hinaus existiert die sogenannte “White List”. Diese beinhaltet vom Betreiber der Software selbst als “akzeptabel” eingestufte Anzeigen. Voraussetzung um in den Genuss einer Eintragung zu kommen ist aber, dass der Adblocker selbst am Gewinn der werbenden Firma beteiligt wird. Nach eigenen Angaben des Browser-Plugins gelte diese Ausnahme von der Blockade für kleinere und mittlere Unternehmen allerdings auch unentgeltlich. Darüber hinaus ist es Nutzern möglich, in den Einstellungen des Programmes auch diese Werbung ausblenden zu lassen.
Axel-Springer attackiert Adblocker
Der Axel-Springer-Verlag sah in der Software einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, und erhob schließlich Klage gegen den Hersteller – allerdings nur mit mäßigem Erfolg.
So sahen sowohl das Stuttgarter Landgericht als auch das Oberlandesgericht keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Anbieten des Werbeblockers. Wir berichteten:
Auch das Kölner Oberlandesgericht ordnete “Adblock Plus” als zulässig ein. Der Senat sah in der Software keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs. Allerdings stelle die Funktion der “White List” eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar. Wir berichteten auch hier:
BGH: Blocker bleiben!
Gänzlich zum Vorteil der Software fällte nun der Bundesgerichtshof sein Urteil. Nach Ansicht der Richter ist “Adblock Plus” vollumfänglich zulässig (BGH, Urteil v. 19.4.2018, Az. I ZR 154/16).
So stelle das Programm keine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrecht dar. Zwar habe der Blocker zur Folge, dass dem Verlag Werbeeinahmen verloren gehen können. Primär handele es sich aber um ein Dienstleistungsangebot, das nicht in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Betroffenen abziele. Hierfür fehle es auch an einer Verdrängungsabsicht seitens des Herstellers “Eyeo GmbH”. Ferner stehe es dem Nutzer im Internet frei, von “Adblock Plus” Gebrauch zu machen. Der Verlag werde demnach nur mittelbar betroffen, für eine gezielte Behinderung reiche dies aber nicht aus.
Schließlich liege auch in der “White List”-Funktion keine aggressive geschäftliche Handlung. Entgegen der Ansicht des OLG Köln ging der BGH davon aus, dass deren Existenz alleine die Urteilsfähigkeit der Werbetreibenden auf Seiten wie der des Klägers nicht in unlauterer Weise beeinflussen könne. So werde ein entsprechendes Unternehmen, welches sich mit den Werbeblockern konfrontiert sieht, die zur Verfügung stehenden kaufmännischen Optionen objektiv abwägen. Insofern nutze “Adblock Plus” keine Machtposition auf dem Markt in unlauterer Weise aus.
Fazit
Essentiell für die Urteilsfindung in Karlsruhe war eine fundierte Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Ausschlaggebend war dabei vor allem richtigerweise, dass “Adblock Plus” freiwillig verwendet werden kann. Dies gilt sowohl für die Nutzer, als auch in umgedrehter Form für den Axel-Springer-Verlag. Niemand ist gezwungen, die Software zu installieren – auf der anderen Seite steht es den Homepage-Betreibern frei, ihre Inhalte nur dann freizuschalten, wenn der Adblocker entsprechend vorher deaktiviert wird.
In diesem Zusammenhang spielten auch grundrechtliche Abwägungen eine entscheidende Rolle. Auch hier erkannte der BGH zu Recht, dass die Pressefreiheit nicht in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt wird. Zwar schützt diese zunächst die Verbreitung von Presseerzeugnissen, worunter auch die Akquisition von Werbekunden fällt. Das reine Einstellen von Werbung wird durch “Adblock Plus” jedoch nicht verhindert.
Dabei ist auch die negative Informationsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen. Diesen muss es freigestellt sein, ungewollte Inhalte ausblenden zu können. Aus den genannten Erwägungen war der BGH der zutreffenden Ansicht, dass der Verlag die strittige Software im Ergebnis hinzunehmen hat.